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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
Entstehung
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1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWE1SE DER GRUNDSTÜCKE. 175

faclies dessen abgetreten, was man vom Gehöftlande abzugebenhätte. Da, wo die Hausgärten zur Heugewinnung dienen, wasz. B. im Go uv. Moskau vorkommt, lässt man an die Stelle desabzutretenden Hausgartenlandes entsprechend viel vom bestenWiesenlande überweisen. Meistens werden dabei die Grund-stücke nicht individuell eingeschätzt; das Aeq ui valent wird viel-mehr nach einer die Fläche allein berücksichtigenden Normal-schätzung berechnet. Manche Gemeinschaften geben aber weiterund berechnen das Aequi valent nach genauer individueller Ein-schätzung in jedem Einzelfalle sowohl desjenigen Grundstücks,welches eigentlich überwiesen werden sollte, wie auch desjenigen,welches thatsächlich abgetreten wird. Solche Einschätzung derconcreten Beschaffenheit des Grundstücks wird manchmal auchdann vorgenommen, wenn keine Ueberweisung von Land statt-findet, sondern die Ausgleichung in Geldform geschieht; dasGehöftland wird dann genau nach Bodenqualitäten eingeschätztund die Abfindungssumme nach Normalsätzen, welche für jedeQualität aufgestellt werden, berechnet.

In anderen Gemeinschaften geht man in der Vorsorgefür die Interessen der alten Besitzer nicht so weit; man stelltdie Umtheilungon in natura nicht ein, sondern begnügt sichmit gewissen Maassregeln, welche den Schaden des Besitzwechselsmildern sollen. In erster Linie kommen da Modificationen imTheilungsverfahren in Betracht; bei der Umtheilung des Gehöft-landes werden selbst in denjenigen Feldgemeinschaften, wo sonstdie strenge Gewanntheilung üblich ist, fast ausnahmslos solcheTheilungsmethoden angewandt, welche gestatten, den Uebergangder Grundstücke aus einer Hand in die andere auf ein Minimumzu reduciren; man nimmt z. B. denjenigen Wirthen, welchenach der Umtheilung weniger Land haben sollen, nur den Ueber-sclmss ab, den Rest behalten sie ohne weiteres. Die einfacheGewanntheilung ist in Bezug auf das Gehöftland nur in solchenGemeinschaften üblich, wo der Besitzwechsel keinen Schadenstiften kann, so z. B. da, wo das Gehöftland als Wiese benutztwird; aber auch da, wo es der Gartencultur dient, wenn dieBestellungsweise aller Genossen ziemlich dieselbe ist, so dass