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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.

der Mahd sehr gross, etwa weil die Flüche zu gering oder derGraswuchs sein: ungleichmässig ist oder weil wegen der hügeligenLage die Arbeitsleistung bei der Mahd auf verschiedenen Stellender Wiese verschieden gross sein muss, so wird von der Aus-theilung der Wieso vor der Mahd abgesehen; anstatt dessenwird die Wiese gemeinschaftlich gemäht, wobei die Arbeits-pflicht jedes Genossen nach der Grösse seiner Berechtigung be-messen wird, und vertheilt wird erst das Heu. Es kommt auchsehr oft vor, namentlich, wenn die Verthei hing vor der Mahdwegen Kleinheit der Wiese nicht statthaft ist, dass das Wiesen-land an den Meistbietenden verpachtet und der Pachtzins unterdie Genossen proportional ihren Berechtigungen vertheilt wird.

Wir haben also jetzt die Gründe, welche jährliche JSTeu-verloosungen des Wiesenlandes bedingen, kennen gelernt. Istnun kein solcher da, so fallen die jährlichen Neuvorloosungenaus, das Wiesenland wird vielmehr auf längere Zeit unter dieBerechtigten vertheilt. Vor allem kommt dabei in Betracht, dassnicht alle Wiesen so kostenfrei benutzt werden können, wie wiroben angenommen haben. Es gibt Wiesen, welche nur mitgrösserem Aufwand von Kapital und Arbeit angelegt sind; fernersolche, die fortlaufende Ausgaben erfordern, um in gutem Zu-stande erhalten zu werden; dann auch solche, die meliorirtwerden können. Als Beispiele seien genannt: Wiesen, die imWalde gerodet sind; Wahlwiesen, die vom Gebüsch frei gehaltenwerden müssen; Wiesen, die gedüngt werden; bewässerte undentwässerte Wiesen. Solche Wiesen werden niemals jährlichenNeuveiioosungen unterworfen. Es werden sogar bei den ingrösseren Zwischenräumen stattfindenden Neuverloosungen bezw.Umtheilungen häufig Maassregeln getroffen, um den Besitzwechseleinzuschränken und unschädlich zu machen. Es werden dannTheilungsmethoden angewandt, ivelche den alten Besitzern günstigsind. In manchen Gemeinschaften z. B. im GouvernementSt. Petersburg, auch vielfach in Sibirien wird von der Ge-meinschaft unter Strafe angeordnet, dass man die Wiesen vomGebüsch frei halte; wer cs vernachlässigt, muss entweder eineGeldstrafe zahlen oder bei der nächsten Keuveiioosung ohne