1. FELDGEMEINSCHAFT UND DIE NUTZUNGSWEISE DER GRUNDSTÜCKE. 179
weiteres seine verwahrlosten Parzellen behalten. GedüngteWiesen, wo es solche g'iebt, werden stets für sich als ein be-sonderes Gewann nmgetheilt. Wiesen, -welche grosse einmaligeAusgaben verursacht haben, werden gewöhnlich auf so lange,bis die Ausgaben gedeckt sind, im ungestörten Besitze desselbenWirthes gelassen.
Andererseits werden hie und da auch solche Wiesen auflängere Zeit vertheilt, welche sehr gleichartig sind, denn indiesem Falle fällt das Bedürfnis« weg, durch jährlichen Besitz-wechsel Gleichheit zu erzielen.
Hat eine Feldgemeinschaft Wiesen von verschiedener Be-schaffenheit in ihrem Besitze, so gestaltet, sich die Verfassungin Bezug auf die einzelnen Theile ihres Wiesenlandes wesent-lich verschieden. Es werden z. B. die Schwemmwiesen, welchedie allergrössten Schwankungen im Heuertrage von Jahr zu Jahrim Zusammenhänge mit der Ausdehnung und der Dauer derUeberschwemmung aufweisen, jährlich neu verloost; die Wald-wiesen dagegen auf längere Zeit vertheilt. Von denjenigenWiesen, welche nicht auf längere Zeit ausgetheilt werden, wirdein Thoil vor der Mahd vertheilt und ein anderer wird gemein-schaftlich abgemäht, ein drittel' vielleicht verpachtet. Die Ent-scheidung darüber, welches Verfahren vorzuziehen sei, wird da-bei nicht ein für alle Mal, sondern jedes Jahr je nach demGraswuchs getroffen. Auch darin zeigt es sich, dass die feld-gemeinschaftliche Ordnung nicht so ausschliesslich auf der Routineberuht, wie manche annebmen, sondern mancherlei Anpassungan die Avechselnden wirthschaftlichen Bedürfnisse gestattet.
tj 4. Ganz eigenth timlich gestalten sich die Aufgaben, welcheaus der Weidenutzung der Grundstücke entstehen. Die Weide-plätze werden nämlich fast ausnahmslos gemeinschaftlich benutzt,Austheilung in Sonderbesitz und Sondernutzung findet nicht statt.Selbst solche Grundstücke, welche nur zeitweilig beweidet werden,sonst aber zum Ackerbau oder als Wiesenland dienen, werdenfür die Weidezeit gewöhnlich der Sondernutzung entzogen. Dasberuht auf den Ersparnissen, welche der grössere Betrieb beider Weidenutzung bedeutet. Fällt'aber die Austheilung in Sonder-
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