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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE YERHÄDTNISSE.

jahraus jahrein dieselben Grundstücke. Der Zusammenhang deseinzelnen Wii'thes mit dem Grundstücke ist jedoch kein un-lösbarer; in Jahren schlechter Heuernte mähen alle Genossenda, wo das Gras besser gewachsen ist, ohne Rücksicht darauf,wer auf diesen Grundstücken sonst zu mähen pflegt. Wie vielHeu jeder Wirth machen darf, wird dabei von der Genossen-schaft unter Berücksichtigung der Bedürfnisse aller Genossenund der vorhandenen Heumenge bestimmt.

Nach dem Tode eines Zaungenossen geht das Grundstück,anf welchem er zu mähen pflegte, an seinen Erben über. Istder Erbe damit nicht zufrieden, so wird ihm mehr Land zu-gewiesen und die Verpflichtung auf erlegt, entsprechend mehrArbeit bei der Unterhaltung des Zaunes zn leisten. Das Landwird dazu entweder anderen Genossen abgenommen oder durchErweiterung des Zauns neu occupirt. In derselben IVeise ver-fährt man bei der Aufnahme neuer Mitglieder, welche, wieerwähnt, ganz frei erfolgt. Das Austreten aus der Zaungenossen-schaft ist ebenfalls vollständig frei. Meistens wird sogar demaustretenden Wirtlie gestattet, seinen Theil des Zaunes mitzu-nehmen; die Verpflichtung, die Lücke auszufüllen, sowie dasfrei werdende Wiesenland Averden dann unter alle Genossenvertheilt. Den Antheil an der Zaungenossenschaft zn verkaufenoder zu verschenken, erlaubt man meistens nicht.

Die NutzungSAveise des umzäunten Wiesenlandes Avirdmeistens nur soAveit geregelt, dass ein Termin festgestellt Avird,bis zu Avelchem das Gras geschnitten rverden soll. Nach dieserZeit dürfen die Wiesen frei beAveidet Averden; auf den Weide-gang legt man nämlich der Düngung halber viel GeAvicht.

Die Verfassung dieser Zaungenossenschaft steht noch inder Mitte ZAvischen der freien Nutzung und der ausgebildetenFeldgemeinschaft des Mir-Tvpus; sie ist der letzteren ähnlich,denn die Gesannntheit greift in die Vertheilung der Wiesen inJahren schlechter Heuernten ein; dabei Averden Neuverloosiingenvorgenommen; die Verfügungs- soavoM Avie die Nutzungsfreiheitdes Einzelnen ist beschränkt. Andrerseits bestehen jedoch Avesent-liche Unterschiede: es übeiwiegt nämlich das Moment der Frei-