2 . FELDGEMEINSCHAFT UND WIRTSCHAFTSSYSTEM. 241
lieh hei den Obstgärten greift man oft zu Entschädigungen nachder Art des „tenant right“; meistens zahlt dann derjenige, derden Garten übernimmt, für jeden Baum eine Geldentschädignngnach der gemeinschaftlichen Schätzung. Zuweilen werden auchdie Obstbäume für sich neuverloost, namentlich, wenn sie zer-streut in den Eluren wachsen. 1 ) so dass die Nutzung des Baumeseinem anderen Wirtli zufallen kann, als demjenigen, welcherdas betreffende Grundstück bebaut.
Schliesslich kommt es auch vor, dass die Gemeinschaftsolche Culturen in ihre Hand nimmt und unter die Genossendas Product, event. den Erlös vom Verkaufe des Productesvertheilt, wie das z. B. in der Schweiz hie und da in Bezugauf die Weinberge der Fall ist. Auf die Einzelheiten aller er-wähnten Maassregeln brauche ich hier nicht einzugehen, da siebereits früher (namentlich in dem Theile des ersten Kapitelsdieses Abschnittes, wo von der Gehöftlandverfassung die Eedeist) eingehend behandelt worden sind.
Von grossem Interesse sind die Maassnahmen, welche dieVeräusserung der Grundstücke, die für specielle Culturen ver-wendet werden, zu ermöglichen suchen. Solche Grundstückefrei zu verkaufen, kann die Gemeinschaft natürlich nicht ge-statten, nicht einmal, wenn dieselben von den Umtheihuigenausgeschlossen zu werden pflegen; denn unter Umständen kannes doch erforderlich sein, auf dieselben zurückzugreifen, wennnämlich einem Genossen so viel Land abgenonnnen werden soll,dass sein übriger Besitz nicht ausreicht. Andererseits will manaber den einzelnen Wirthen die Möglichkeit nicht verschliessen,den in solchen Grundstücken fixirten hohen Kapitalwerth zurealisiren. Da wird nun in folgender Weise verfahren: mangestattet, diese werthvollen Grundstücke abzutreten, aber nuran Genossen mul zwar unter der Bedingung, dass das Preisgutnicht ausschliesslich aus Geld, sondern zum Theil auch ausLand bestehe; der Käufer wird nämlich verpflichtet, von seinemAckerlande so viel dem Verkäufer abzugeben, wie es der in
*) Hanssen, II, S. 38.
Tschuprow, Feldgemeinschaft.
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