242
III. ANPASSUNG AN BESTEHENDE VERHÄLTNISSE.
der Gemeinschaft geltenden Schätzung'jener werthvolleren Grund-stücke entspricht. Dadurch wird Doppeltes erreicht. Einerseitskann nunmehr jeder Genosse über den durch seine persönlichenAnstrengungen geschaffenen höheren Werth seiner Grundstückeverhältnissmässig frei verfügen. Andererseits ist jetzt jene Ver-legenheit bei der Unitheilung ausgeschlossen; der Verkäufer hatja für das abgetretene werthvolle Grundstück genau so vielminderwerthiges Land zurückerhalten, wie dasselbe nach dergemeinschaftlichen Norm werth ist; es kann sich somit keinFehlbetrag herausstellen, selbst wenn ihm sein ganzer Antheilabgenommen werden soll. Solche Veräusserungen kommen imKreise Berdjansk beim Gehöftlande und im Gouvernement Cher-son 1 ) bei den Weingärten vor.
Die in diesem Kapitel zusammengestellten Thatsachen sindnach meiner Ansicht so charakteristisch, dass sie eigentlich jedeszusammenfassende Wort überflüssig machen. Das Facit ist nichtschwer zu ziehen, und das Schlussurtheil wird sicher nicht zuGunsten der selbst in Russland immer noch stark verbreitetenAuffassung ausfallen, dass die Feldgemeinschaft sich mit denFortschritten der Landescultur nicht vertrage. Da, wo Stillstandin der Entwicklung der Landwirthschaft beobachtet wird, istweniger die feldgemeinschaftliche Verfassung daran Schuld, alsvielerlei andere Ursachen, vor allem der Mangel an Kennt-nissen und an technischer Vorbildung, an welchem auch diebäuerlichen Individualeigenthümer zu leiden pflegen. Die Feld-gemeinschaft ist. eben nur ein formales Organisationsprincip,welches, je nach den hinzutretenden psychologischen Voraus-setzungen, ebenso wohl fördernd, wie hindernd wirken kann.An sich steht die Feldgemeinschaft — um mit den WortenHanssens, von denen wir ausgegangen sind, abzuschliessen —weder mit der Feldgraswirthschaft, noch mit der Dreifelder-wirthschaft, noch mit irgend einem sonstigen System in einemnothwendigen Zusammenhänge.
) Vgl. Osadtschi, Weingärten im Gouvernement Cherson.