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Die Feldgemeinschaft : eine morphologische Untersuchung / von Alexander A. Tschuprow
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ÜBER DIE METHODEN DER LANDVERTHEILUNG.

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Vertlieilung des Ackerlandes angewendet wird. Die Gemarkungwird in eine nicht sehr grosse Zahl von Stücken zerlegt, wobeimeistens auf die natürlichen Grenzen Rücksicht genommenwird. Jedem Berechtigten wird dann frei gestellt, zu wählen,an welchem Stück er sich betheiligen will. Nachdem alle Wirtheihren Entschluss gefasst haben, wird jedes Stück unter die-jenigen, welche sich für dasselbe gemeldet haben, in einer dergewöhnlichen Weisen vertheilt. In den Stücken, welche vielenbegehrenswerth scheinen, erhält nun ein jeder verhältnissmässigwenig Land auf seinen Antheil; da, wo wenige betheiligt sind,bekommt jeder mehr Land. Es steht also jedem Wirth bei derBestimmung des Stücks, an welchem er seinen Antheil bekommenwill, die Wahl frei, ob er mehr Land in weniger passendenVerhältnissen oder weniger Land, aber vom begehrenswertherenbekommen soll.

Den oben geschilderten Formen des Versteigerungsver-fahrens haftet ein stark ausgesprochener natural-wirthschaft-licher Zug an. Das ist aber nicht innerlich nothwendig. DasVerfahren ist auch mitten in der Geldwirthschaft zu treffen,nur nimmt es da natürlich andere Formen an. Im Eisass hatgegen Anfang des XIX. Jahrhunderts eine Vorschrift bestanden,dass bei der Vertlieilung des Allmendlandes die Parzellen andie Meistbietenden von den Mitgliedern der Gemeinschaft zu-zuweisen seien, dass aber Niemand mehr als zwei Parzellenbekommen dürfe, wenn nicht alle anderen bereits mindestensje eine bekommen haben. 1 ) Ein ähnliches Verfahren ist bei derAuftheilung der Communalgüter in der Lombardei vielfach zurAnwendung gelangt: man bildete aus dem aufzutheilendenLommunalgute etwas mehr Parzellen, als es Berechtigte in derCommune gab, und liess nacheinander drei Versteigerungenstattfinden, an welchen nur berechtigte Mitglieder der Gemeindetheilnehmen durften; hierbei durfte Niemand mehr als eine Par-zelle erhalten; die übrig gebliebenen Parzellen versteigerte man

*) Vgl. Generalrathsprotocolle, Jahr X (1802); Bezirksarchiv Strass-burg. Diese interessante Mittheilung verdanke ich Herrn Dr. Paul Darm-städter.