begegnen zu können. Diesen ergänzenden Organismus kann abernur die Freiwilligkeit in's Leben rufen. Mit den gesetzlichenKranken- und Unfallkassen wurden also die srühcr auf dem Bodender Freiwilligkeit entstandenen Einrichtungen dieser Art weder imPrinzip, noch in ihrer Tragweite überflüssig, sondern es ist nur einbestimmter, wenn auch der quantitativ größte Theil ihrer früherenLeistungen ans deu gesetzlichen Organismus übertragen worden. Esfällt hierbei noch besonders in's Gewicht, daß gesetzlich festgesetzteKrankengelder, Nnfallentschädigungen u. s. w. sich uaturgemäß stetsauf der unteren Grenze des Nothwendigen bewegen und den AnSfall,der durch Krankheit oder Unfall unterbrochenen oder vernichtetenArbeitskraft nur theilweise ersetzen, also auch im Durchschnittsfall,geschweige denn in AuSuahmefällen, niemals eine völlige Ent-schädigung gewähren werden.
Alle vorstehenden, in der That sehr nahe liegenden Erwägungensind allerdings auch dem Gesetzgeber schon gegenwärtig gewesen; siehaben auch dahin geführt, daß z. B. § 21 des Krankenversicherungs-gesetzes vom 15. Juni 1883 einen gewissen Spielraum für Ausdehnungund Verstärkung der gesetzlichen Minimalleistungcn gewährt, so daßdie Dauer der Krankenunterstützung von 13 Wochen auf ein Jahrverlängert, daS Krankengeld bis auf deS TagelohueS erhöht, freieärztliche Behandlung und Arznei auch den Familienmitgliedern derArbeiter gewährt werden kann u. f. w. Allein eS ist dies nur einSpielraum für die gesetzliche Koustituirung der einzelnen Kassen,nicht für die Behandlung der einzelnen, so wesentlich verschiedenliegenden Nothsülle. Die starre Regel, die in der Natur gesetz-licher Vorschriften über Leistung und Gegenleistung liegt, beschränktprinzipiell diejenigen Kassen, welche bis an die äußersten Grenzender gesetzlich zulässigen Gewährungen gehen, ebenso sehr in ihrerfreien Bewegung, wie diejenigen, welche gar nicht über die gesetzlichenNvrmalleistuugen hinausgehen. Und Letztere bilden, nebenbei gesagt,die weit überwiegende Mehrzahl! eS sind meist nur Fabrik-Kranken-kassen, welche von der Gestattnng, höhere Entschädigungen zu ge-währen, Gebranch machen.
Als ein besonderer Vorzug freiwilliger Hülfskassen ist noch her-vorzuheben, daß ihre, auf die Berücksichtigung des einzeluen Falles