— 53 —
Alters- und JnvaliditätSversicherung, die für sich so bedeutende Opfererfordert, ins Werk setzen wollte. Es folgt hieraus, daß man dieArbeitszeit nicht lediglich nach philanthropischem Ermessen herabsetzenkann und darf, fondern daß die Auhaltspunkte hierfür nur durchdie Rücksichtnahme auf die thatsächlichen Verhältnisse desErwerbslebens gegeben werden können.
Die Arbeitszeit darf also hiernach nnr in dem Maaßegesetzlich herabgesetzt werden, als es die Erfahrung in denmaaßgebenden Industrien nnd Bezirken für zulässig unddem Interesse der Arbeiter wie der Arbeitgeber ent-sprechend gelehrt hat. Der erste Schritt auf diesem Gebiet mußin seiner praktischen Folge weniger als eine erzwungene allgemeineHerabsetzung der bisherigen durchschnittlichen Arbeitszeit, denn alseine Beseitigung von mißbräuchlichen Ueberanstrengungen der Arbeiter,soweit solche noch stattfinden, betrachtet werden, oder mit anderenWorten: die bisher bereits in weitem Umfange und in den ver-schiedensten Industrien als für beide Theile zulässig und vortheilhafterprobte Abkürzung der Arbeitszeit, soll zur allgemeinen Regelwerden. Für die deutschen Verhältnisse würde hiernach zur Zeit derMaximal-Arbeitstag zunächst auf 1l Stunden zu bestimmen sein,während im Laufe der Zeit unbedingt auf 10'/^ und später auf10 Stunden heruntergegangen werden kann; letztere Arbeitszeit bildetfür große Distrikte und viele Industrien, auch solche, welche dieKörperkräfte nicht besonders anstrengen, bereits die Regel.
Wenn wir hiermit die Stellung, die der Arbeiter zu der inRede stehenden Gesetzgebung einnehmen sollte, bezeichnet haben, gehenwir zn der Erörterung über, in wieweit das Interesse des Arbeit-gebers in dieser Frage mitspricht, worin für ihn das Bedenklicheund worin das Vortheilhafte einer solchen Maßregel liegt, unterwelchen Voraussetzungen also der Arbeitgeber dem Prinzip desMaximal-Arbeitstages zustimmen kann, oder sich ablehnend dagegenVerhalten muß.
Indem wir also die Stellung des Arbeitgebers zu dieserFrage iu Betracht ziehen, lassen wir die Humanilätsrücksichten zu-nächst ganz bei Seite und beschäftigen uns lediglich mit der Ein-wirkung einer solchen gesetzgeberischen Maßregel auf die geschäft-