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mit den materiellen Interessen der Arbeitgeber tritt immer mehr inden Hintergrund zurück.
Wir sind überzeugt, daß auch bei- uns die bisher noch abgeneig-ten Arbeitgeber sich in gleicher Weise mit dem Maximalarbeitstagbefreunden würden, und zwar um so schneller, wenn man, durch dieErfahrungen der Schweiz belehrt, die Mängel jener Gesetzgebungbeseitigt. Als solche betrachten wir in erster Linie: die zu weitgehende Beschränkung des Arbeitgebers in der Bertheilungdes Arbeitsquantums auf die einzelnen Tage oder Ge-schäftsperioden, d.h. also in der Anpassung der Produktions-an die gegebenen Absatzverhältnisse, und ferner die damitim Zusammenhang stehende Abhängigkeit der einzelnen Un-ternehmungen von dem Ermessen und der verschiedenenAuffassung lokaler Behörden. Wenn diese Uebelstände nichtin einem zu erlassenden deutschen Gesetze ihre Beseitigung, oder dochihre Einschränkung auf ein unschädliches Minimum fiudeu, so könnenwir keiuem Arbeitgeber aurathen, für einen Maximalarbeitstag znstimmen.
Mit dem MaximalarbeitStag, wie er landläufig bisher auf-gefaßt wird, und wie man ihn gesetzgeberisch zu lösen versucht hat,sind, streng genommen, solche Vorbedingungen nicht verträglich. Unddennoch müssen sie aufrecht erhalten werden. Nicht allzu vieleIndustrien sind in der Lage, durch alle Verhältnisse und Jahreszeitenhindurch gleichmäßig fortarbeiten zu können, sei es, daß die Nachfrageeine stets gleichmäßige ist, sei es, daß bei ihnen die Nachfrage sichder wechselnden Produktionshöhe anbequemen muß. Als Regelkann man nur die Abhängigkeit der Produktion von den inMenge und Lieferzeit gegebenen Absatzverhältnissen aner-kennen. Bei den so wichtigen und ausgedehnten Saisouiudustrien,deren Absatzverhältnisse von den Jahreszeiten und Moden bedingtwerden, tritt die unabwendbare Nothwendigkeit, sich in den Pro-duktionsmengen und Lieferzeiten nach den einlaufenden Bestellungenrichten zu müssen, vielleicht am schärfsten hervor; sie besteht aberauch auf vielen audereu Gebieten. Wie kann z. B. eine Maschinen-fabrik, die bei hoher Konventionalstrafe einen bestimmten Ablieferungs-termin innezuhalten hat, iu der Zahl der zeitweise nothwendigen