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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
Seite
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Ucberstunden von einer gesetzlichen Formel oder dem Belieben einerBehörde abhängig gemacht werden? Und solche Beispiele könntenwir Hunderte anführen, wo für bestimmte Geschäktsperioden oderEinzelfälle die Freiheit in Festsetzung der Arbeitszeit unabweisbar,ja Existenzbedingung ist. ES erscheint nicht blos möglich, sondernist sogar vorauszusehen, daß die Gesetzgebung und internationaleVerträge mit der Zeit einen Einfluß dahiu ausüben werden, daßdie Bestellungen sich in Menge und Lieferzeit mehr als bisher denBedingungen einer gleichmäßigen Produktion anbequemen müssen.Allein dies ist so weitausstehend, daß kein Gesetzgeber solche Voraus-setzungen zur Grundlage einschucideuder Maßregeln nehmen wird.Maßgebend, als Ausgangspunkt der Reformen, könnensomit nur die unabweisbaren wirthschaftlichen Zuständeund Forderungen der Gegenwart sein.

Um die Idee des Maximalarbeitstages mit diesen unabweis-baren Forderungeu in Eiuklaug zu bringen, giebt es nun verschiedeneWege, wie sie auch von der Schweiz und Oesterreich bereits betretenwurden, oder von verschiedenen Seiten in Vorschlag gebracht sind.Sie betreffen theils die Befugniß der obersten Landesbehörden, dieMaximalarbeitszeit für einzelne Gewerbszweige höher zn normiren,oder gar für jeden einzelnen Gewerbszwcig die gesetzliche Arbeitszeitzu bestimmen, theils gestatten sie Ueberstunden, jedoch stets unterbeschränkenden, oder vom Belieben der Behörden abhängigen Be-dingungen. Und in der Frage der Ueberstundcn, weniger inden Bestimmungen über eine NormalarbeitSzeit, liegengerade die Schwierigkeiten, um deren Lösnng es sich hierhandelt.

Keine der auf diesem Gebiet durchgeführten oder bisher vor-geschlagenen Bestimmungen scheint uns aber eine praktische Lösungdieser Schwierigkeiten zu enthalten. Erkennt man einmal die Noth-wendigkeit an, die Arbeitszeit den Absatzverhältnissen an-passen zu müsseu, muß man eS ferner als unmöglich anerkennen,hierfür bestimmte Zahlen und Formelu aufzufinden, so folgt hieraus,daß die freie Selbstbestimmung des Arbeitgebers als eine Existenz-bedingung, folglich als ein Recht anzuerkennen ist, daS nicht vomBelieben irgend einer Behörde eingeschränkt werden darf. Diese An-