— 58 —
schaumigen sind logisch mit dein bisherigen landläufigen Begriff desNormal- oder Maximalarbeitstages nicht zu vereinigen.
Die Lösung scheint unS nur aus" dem Wege möglich, daß maudie Forderuugeu der Humanität, die künftig allerdings daS oberste(besetz sein sollen und müssen, mit den thatsächlichen Verhältnissenund Lcbensbedingnngcn dcS Erwerbslebens dadurch iu Einklangdringt, daß man das gesetzliche Maximnm nicht mehr in die arith-metische Begrenzung der täglichen Arbeits- oder Ueberstuuden,sondern iu deu Durchschnitt der Arbeitsstunden eines bestimm-ten Zeitabschnitts legt, innerhalb dessen deu Arbeit-geber» vollkommen freie Bewegung bleibt. Diese Durch-schnittszahl muß so bemessen werden, daß jede Ausnahmebewillignngder Lokal- oder Landesbehörden auSgeschlosseu bleibt; wie schon Ein-gangs erwähnt, wird sie zur Zeit auf 11 Stunden festzusetzen sein,fpäter auf10'/z und 10 Stunden herabgehcn können. Es giebt keineIndustrie, die sich diesem Durchschnitt nicht anbequemen kann; gehtsie gegenwärtig darüber hinaus, so hat sie sich allerdings einzuschränken.Um aber überall eine feste gesetzliche Grundlage unter den Füßen zuhaben und in keiner Richtung vou dem Belieben der Behörden ab-hängig zn sein, ist es nothwendig, diejenigen einzelnen Arbeitervollständig von jeder Beschränkung der Arbeitszeit auszufchließeu,welche mit Arbeiten betraut siud, die, um deu regelmäßigen Fabrik-bctrieb zu ermögliche», der eigentlichen Fabrikation als HülfSarbeitenvor- oder nachzugehen haben, z. B Anheizen von Dampfkesseln,Reparaturen, Reinigen u. s. w. Für diese Kategorie giebt es keineMöglichkeit einer Festsetzung bestimmter Maximal- oder Durchschuitts-ArbeitSzeiten, uoch eine Kontrole über deren Jnnehaltung; man ver-suche deshalb auch nicht, hier Regeln aufzuzwingen, die doch undurch-führbar sind. Die Humanität läßt sich einmal nicht schablonisiren,nnd eine Ausdehnung deS Maximalarbeitstages auf alle Kategorienvon Arbeitern muß von vornherein als ausgeschlossen betrachtetwerden.
So wenig wie eine arithmetische Bestimmung über die äußersteZahl vou Ucberstundcu, welche zeitweise gestattet sein soll, so wenigdürfte auch eiue gesetzliche Regelung der Anfangs- und Schlußzeitender Tages-, oder Nachtarbeit durchführbar oder erforderlich sein.