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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
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Vereinbarungen nnter den Arbeitgebern bestimmter Distrikte, welchePrinzip und Regel in die gesammte Behandlung der sozialen An-gelegenheiten hineintragen, scheint uns hiernach der erste Schritt zurReform und die Vorbedingung der Einrichtung von Arbeitcraus-schüsseu in deu einzelnen Unternehmuugeu zu sein. Mit den be-stehenden großen Vereinen für Interessenvertretung der Arbeit-geber werden sich solche soziale Arbeitgebervereiue aber uicht zu-sammenwerfen lassen, schon anS dem Grunde uicht, weil Letztere eiueterritoriale Beschränkung auf bestimmte Arbeitsgebiete oder Judustrie-grnppen mit gleichartigen objektiven und subjektiven Grundlagenerfordern, Rücksichten, die bei der Interessenvertretung nicht obwalten.

^etzt mau also voraus, daß die Arbeitgeber bestimmter Distrikteoder Iudustriegruvven sich über die Einrichtung von Arbciterans-schüssen und deren Grundlagen im Allgemeinen verständigt- haben, sobleibt der eiuzelnen Unternehmung immer noch ein großer Spielraumfür ihre Spezialstatuten, bei dereu Berathung bereits von denArbeitern srei gewählte VertraueuSmänner hinzuge-zogen werden sollten. Wir haben in dem schon erwähntenAufsatz über die Arbeiterausschüsse erörtert, in wie mannigfacherWeise diese Ausschüsse gebildet und zusammengesetzt werden können.Pou deu nur aus Arbeitern bestehenden Aeltcsteu-Kollegieu, die ihrenVorsitzenden ans sich wählen und deren Sitzungen der Arbeitgeberoder sein Vertreter nur beiwohnt, bis zu den, nach Analogie desKrankenvcrsicherungSgesetzeS, zn ^/<> aus Arbciteru und Vz aus Ver-tretern des Arbeitgebers gebildeten Kollegien, sind die verschiedenstenZusammensctzuugen bereits durchgeführt worden und kann diese Fragedein Ermessen der einzelnen Unternehmungen ruhig überlassen bleiben.Denn die KoustituiruugSfrage hat bei einer Institution aus mora-lischer Grundlage die Wichtigkeit nicht, wie bei konstitutionellenKörperschaften, wobei es sich um juridifche Abgreuzung von Rechtenund Pflichten handelt; das Wesentliche hierbei ist, daß die Eiurich-tuugeu so getrosten werden, daß sie Arbeitgeber uud Arbeiter be-friedigen und sich praktisch bewähren.

Wie in deni gedachten Aufsatz näher erörtert, wird eS vielfach,ja in erster Zeit wahrscheinlich in der Regel, für zweckmäßig erachtetwerden, die Befugnisse der Aeltesten-Kollegien mit denen