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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
Seite
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erster Linie um die Entscheidungendes einzelnen Falls", also umStreitigkeiten einzelner Arbeiter, oder den Arbeiterschaften einzelnerWerke, bezüglich der Gewährung spezieller, oder von den Arbeitgebernoder deuvereinigten Komitcs" allgemein ertheilten Zusagen hin-sichtlich deS Lohnes oder sonstigen Arbeitsbedingungen, desgleichen umKlagen über schlechte Behandlung u. s. w., überhaupt Streitigkeitenindividueller Natur. Die Schlichtung derselben erfolgt theils durchdie Organe (insbesondere die Verbandssekretäre) der lokalen Vereini-gungen oder Unterverbände, theils durch Dazwischentreten von Aus-schüssen dervereinigten Komites", und zwar zunächst im Wegefriedlicher Verhandlungen mit den betreffenden einzelnen Arbeitgebernoder ihren Vertretern, die auch fast immer zum Ziel führen. Ist diesnicht der Fall, so kauu allerdings das Konnte als letztes Mittel einenPartialstrcik für die betreffende Unternehmung zulässig erklären, wozues aber erfahrungsmäßig höchst selten kommt.

Die zweite Kategorie, nämlich die für die sozialen Beziehungenwichtigsten Fragen der Lohnhöhe und der Arbeitszeit werden imSchooßc dervereinigten Komites" behandelt. Die Kompetenzenderselben sind sehr verschieden! bald sind die erzielten Einigungeu fürbeide Theile ohne Weiteres maßgebend, bald bedürfen sie erst derBestätigung durch die Vorstände der Gewerk- und der Arbeitgeber-vereine. WaS dievereinigten KomiteS" ungelöst lassen, bildet nundie dritte Kategorie von Behandlungsgegenstäuden, das Gebiet derSchiedsgerichte. Ihre Entscheidungen sind allmählig die Norm,gleichsam das Gesetzbuch für die Regelung aller Arbeitsfragen inEngland geworden. Mit der Berufung deS Schiedsgerichts, das inder Regel aus 2 Vertretern jeder Partei besteht, ist die letzte Instanzfür Schlichtung von Streitigkeiten beschrittcn. Die Entscheidung liegthier in der Hand des Obmanns, über den sich entweder die Schieds-richter selbst einigen, oder der vomvereinigten Konnte" ernanntwird. Kommt es nicht zu einer Einigung hierüber, oder behalten sichbeide Parteien die Annahme oder Verwerfung des Schiedsspruchs vor(dies ist die Ausnahme; in der Regel unterwerfen sich beide Theileim Voraus dem Schiedsspruch), so kommt nun erst der Appell an dieMacht, der Totalstreik, an die Reihe. Allein auch in solchen Fällenwird nicht ohne weiteres hierzu geschritten, sondern die Einigungs-