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Herzogthümcr, von Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Olden-burg, Lübeck, Bremen und Hamburg traten dort am 26. April1858 zusammen. Das Scerecht wurde ebenfalls auf der Grund-lage des Preußischen Entwurfs und auf das Referat desPreußischen Bevollmächtigten berathen/ die erste Lesung waram 25. Oktober 1859 beendigt, und nachdem das Ergebniß derVerhandlungen den Regierungen mitgetheilt und das Materialzu einer nochmaligen Berathung gesammelt war, die zweite undletzte Lesung des Secrcchts in der Zeit vom 9. Januar bis zum22. August 1869 durchgeführt und an diesem Tage in der547sten Sitzung der Konferenz beendet.
Mährend der Dauer der Berathungen über das Secrechtwurde von einzelneu Regierungen, insbesondere von Württem-berg und von Bayern , in dem dringenden Wunsche, das großeWerk zu Stande zu bringen, eine sofortige unveränderte An-nahme des aus der zweiten Lesung in Nürnberg hervorgegange-ncn Entwurfs der vier ersten Bücher in Anregung gebracht.Dabei war die Rücksicht auf baldige Befriedigung des lebhaftgefühlten Bedürfnisses und die Ansicht leitend, daß der Entwurfschon so, wie er damals vorlag, sich zur allgemeinen Annahmeempfehle, — eine Ansicht, welche insbesondere auch der Preußi-sche Handelsstand nach den durch seine Organe an den Han-dels-Minister erstatteten Gutachten theilte.
In Veranlassung jener Anregungen verständigte sich diePreußische Regierung mit der Ocsterreichischen und Bayerischendahin, die sämmtlichen übrigen Regierungen einzuladen, daß siedie von ihnen gewünschten wesentlichen Abänderungen des Ent-wurfs zweiter Lesung unter Beschränkung der Erinnerungen aufdas geringste Maß und unter Vermeidung von Wiederholungenan die Konferenz einsenden mochten, und daß die dritte Lesungder vier ersten Bücher auf die Erledigung dieser Erinnerungenbeschränkt werde. Nachdem das EinVerständniß der übrigenRegierungen nicht zweifelhaft war, wurde auf den Antrag desPreußischen Bevollmächtigten am 24. Oktober 1859 auch vonder Konferenz in diesem Sinne beschlossen.
Die Erinnerungen der Regierungen gingen bis zum August1869, dem Zeitpunkt der Beendigung der Berathungen überdas Seerecht, ein. Allein die Zusammenstellung derselben er-gab, daß, während ein Theil der Regierungen, unter andereninsbesondere auch Oesterreich und Preußen , in Festhaltung desmit so vielen Schwierigkeiten verbundenen Zieles, ein gemein-sames Gesetzbuch zu Stande zu bringen, und in Würdigungdes für die Gesammtheit daraus erwachsenden Vortheils sich denMajoritäts-Beschlüssen der Konferenz möglichst gefügt und garkeine oder , doch nur sehr wenige Erinnerungen eingebracht hat-ten, von anderen Regierungen aus abweichenden Gesichtspunktenin einer für die Einigung nicht zuträglichen Weise eine sehrgroße Zahl von Erinnerungen aufgestellt war. Das in sehr