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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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den für das Gedeihen der Handels-Gesellschaften unentbehrlichen,schon in der Konkurs - Ordnung vom 8. Mai 1855 durchge-führten Grundsatz zur vollen Geltung zu bringen, daß dasGesellschafts - Vermögen im Verhältniß der Gesellschaft zuDritten ein für sich bestehendes besonderes Ganzes bildet, welcheslediglich den gesellschaftlichen Zwecken gewidmet ist, woraus dieweiteren Konseguenzen sich ergeben, daß es den Gcscllschasts-Gläubigcrn zu ihrer vorzugsweisen Befriedigung haftet, daßnur im'Namen der Gesellschaft darüber verfügt'wcrdcn kann, daßkein Gesellschafter im eigenen Namen über ein einzelnesVermögensstück oder einen Antheil an demselben zu ver-fügen befugt und daß ebensowenig die Privat - Gläubigereines Gesellschafters berechtigt sind, ein solches Vermögensstuckoder einen Antheil an demselben zum Behuf ihrer Befriedigungoder Sichcrstellung in Anspruch zu nehmen, daß eine Kompen-sation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat-Forde-rungen des Gesellschafts-Schuldners gegen einen einzelnen Ge-sellschafter wahrend der Dauer der Gesellschaft weder ganz nochtheilweise stattfindet u. s w. (Handels-Gesetzbuch Artikel IN,114, 115, 119122, 164, 169). Ob der erwähnte Grundsatznothwendig die Voraussetzung in sich schließe, die Handels »Ge-sellschaft habe juristische Persönlichkeit, ist eine offene, der Juris-prudenz zur Lösung überlassene Frage geblieben, obschon dieMehrheit der Mitglieder der Konferenz sie zu verneinen geneigtwar (Nürnberger Berathungs-Protokolle S. 154161, 27479,1001, 1027, '113344, 463436, 466370).

Mag man in der letzteren Beziehung für die eine oderandere Ansicht sich entscheiden, so ist doch unbestreitbar, daßdas Handels-Gesetzbuch für alle Arten von Handels-Gesellschaftengerade das Gegentheil von dem bestimmt, was das AllgemeineLandrecht im §. 13 Theil II. Titel 6 für die erlaubten Privat-Gesrllschaften vorschreibt, wenn es verordnet, dieselben könntenweder Grundstücke noch Kapitalien auf ihren Namen erwerben,und daß die Eintragung der zu dem Vermögen einer Handels-Gcscllschaft gehörenden Grundstücke u. f. w. in das Hypotheken-bnch ans den Namen der Gesellschaft nach der Einführung desHandels-Gesetzbuchs nicht allein zulässig sein muß, sondern so-gar als nothwendig sich darstellt. Es erscheint dies so einleuch-tend, daß eine dcsfallsige Bestimmung in das Einführungs-Gc-setz nicht einmal aufgenommen zu werden brauchte, wenn nichtandere Vorschriften, welche für weniger entbehrlich gehalten wer-den müssen, an dieselbe anzuschließen wären.

Die charakteristischen Vorschriften des Handels-Gesetzbuchsüber das Gesellschafts - Vermögen sind abhängig gemacht vonder rechtlichen Existenz der Gesellschaft im Verhältniß zu drittenPersonen/ sie gelten erst dann, wenn die Gesellschaft als solchedritten Personen gegenüber in das rechtliche Dasein getretenist. Es ist im Handels-Gesetzbuch näher bestimmt, mit welchem

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