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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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mcintliche Interessen von Staaten oder Klassen der Bevölkerunggegenüberstanden. Er ist in mehreren Punkten von großer^Wichtigkeit, vor Allein in Ansehung der Organisation der ver-schiedenen Formen der Handels-Gesellschaften/ eine Art vonVergleich/ dessen Wirkung sehr gesteigert wird/ wenn einer dermächtigsten Kontrahenten/ obgleich auch er auf Ansprüche ver-zichtet hat/ die Bereitwilligkeit an den Tag legt/ denselben nachKräften zu achten. Umgekehrt muß mit gutem Grunde befürch-tet werden/ daß jede Aenderung/ welche die gesetzgebenden Ge-walten unserer Landes/ wie zweckmäßig sie immerhin sein mag,beschließen/ die mühsam geeinigten Elemente des Widerspruchsfreigeben/ die Abänderungsgclüstc im progressiven Maße hervor-rufen wird. Im Hinblick auf die Entstehungs-Geschichte des Ent-wurfs kann man mit leider nur zu großer Sicherheit behaupten/daß eine von der Gesetzgebung Preußens vorgenommene Abän-derung das Zustandekommen des ganzen Werkes verhindernwird. Allerdings darf diese Betrachtung nicht dazu führen/einen Gesetz-Entwurf oder vielmehr ein Gesetzbuch/ das so tief ein-greift in eine der wichtigsten Funktionen" des gesellschaftlichenLebens/ wie der Handelsbetrieb doch unzweifelhaft ist/ leichthinzu genehmigen/ allein sie scheint sehr geeignet/ diejenigen/ welchebei dem Zustandekommen des wichtigen Werkes mitzuwirkenhaben/ von dem Bewußtsein zu durchdringen/ daß die einzelnenjuristischen oder wirthschaftlichen Fragen/ so bedeutend sie auchan und für sich sind/ sich bis zu einem gewissen Grade unter-zuordnen haben unter die allgemeine Frage der Fördcrnng einesnationalen Werkes.

Von diesem Standpunkte aus hat die durch die Vereini-gung der Kommission für das Iustizwesen und der für Handelund Gewerbe gebildete Kommission/ welche das Haus mit derBegutachtung des vorgelegten Handels-Gesetzbuchs beauftragthat/ geglaubt/ daß es ihre Aufgabe nicht sei, den Entwurf imEinzelnen zu dem Zwecke zu prüfen/ um sich darüber auszu-sprechen/ ob die einzelnen Bestimmungen derselben/ so wie sievorliegen/ anzunehmen oder abzuändern seien/ sondern vielmehr/ein Gutachten darüber abzugeben/ ob der Entwurf Bestimmun-gen enthalte/ welche seine unveränderte Annahme nicht rathsamerscheinen lasse. Zu diesem Ende hat sich die Kommission jedochverpflichtet erachtet/ sich die einzelnen Theile des Entwurfs voll-ständig zu vergegenwärtigen, die Grundsätze, von denen dieverschiedenen Materien beherrscht werden und deren Durchfüh-rung klar zu machen, und die Bedenken zu erörtern, zu welchendieselben Veranlassung geben. Sie war bei dieser Berathungunterstützt Seitens des Königlichen Justiz-Ministeriums durchden Senats-Präsidenten, Geheimen Ober-Iustizrath Dr. Heim-soeth, und den Geheimen Iustizrath Passe, Seitens des Kö-niglichen Handels-Ministeriums durch den Geheimen Ober-Re-gierungsrath Höne, von denen insbesondere die beiden Erstge-