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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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nannten auf Grund ihrer Theilnahme an den Konferenzen zuNürnberg und Hamburg über den Gang der dortigen Verhand-lungen und über die Motive/ welche den verschiedenen zur Er-örterung gezogenen Materien zu Grunde liegen/ der Kommissiondie vollständigste Auskunft zu geben in der Lage waren.

Dieser Verhandlung innerhalb der Kommission entsprechend/wird sich auch der Bericht darauf beschränken/ dem Hause denInhalt der verschiedenen Theile des Entwurfs in einer/ je nachihrer Bedeutsamkeit/ mehr oder weniger umfassenden Weise dar-zulegen und daran die Erörterung der Bedenken zu knüpfen/welche im Schvoße der Kommission geltend gemacht wordensind/ um schließlich dem Hause die unveränderte Annahme desganzen Entwurfes zu empfehlen.

Von einzelnen Bedenken abgesehen/ darf das allgemeineUrtheil über den Entwurf dahin zusammengefaßt werden/ daßer ein Werk Deutscher Gründlichkeit und Umsicht ist/ daß inihm der reiche Schatz praktischer Erfahrung/ den der so vielseitigentwickelte Handelsverkehr der verschiedeneu Deutschen Staatenbietet/ in sorgsamster Weise benutzt worden ist und die Rechts-verhältnisse/ die sich in diesem Verkehr selbstständig gebildethaben/ in ausreichender Weise zur Geltung gekommen sind.Entfernt von einer willkürlichen Gesetzmacherci/ giebt er imGanzen und Großen das/ was als gemeinsames Recht durchdie Leistungen der Deutschen Rechtswissenschaft herausgearbeitetworden ist/ und ohne die Erfahrungen anderer Länder und dieVorgänge anderer Gesetzgebungen unbeachtet zu lassen/ hat erdurchgängig das Gepräge eigenen Deutschen Geistes. Wenn esgelingt/ den Entwurf zur Geltung zu bringen/ so kann Dcutsch-iand ohne Uebcrhebnng behaupten/ daß es/ neben Frankreich /das einzige Land des europäischen Kontinents sei/ welches ausseinem Geiste ein selbstständiges gemeinsames Handelsrecht er-zeugt und in einem Gesetzbuche niedergelegt habe.

Die Hauptschwierigkeit/ welche bei einem Unternehmendieser Art zu überwinden war/ besteht in dem Mangel einesgemeinsamen Civilrcchtes/ namentlich eines gemeinsamen Obliga-tionen-Rechtes. Hätte der Entwurf auf einem einheitlichen Civil-rechte fußen können/ so hätte er in gar manchen Materien sicheiner so ausführlichen Normirnng/ wie er sie jetzt enthält/ ent-schlagcn können. In dem Mangel dieser Voraussetzung beruhtdie Rechtfertigung seines großen Umfanges/ der namentlich beieiner Begleichung mit dem Französischen Handelsgesetzbuche sosehr auffällig ist. Ein Handelsgesetzbuch/ nach dem Schnitte desFranzösischen/ welches ein einheitliches Civilgesetzbuch zur Grund-lage hat/ würde/ auf Deutschland angewendet/ nur den Scheineines gemeinsamen Rechtes erzeugen/ im Wesentlichen die alteVerschiedenheit bestehen lassen. In Ermangelung dieser Grund-lage war es durchaus nöthig/ in'den Abschnitte»/ welche von denHandelsgesellschaften/ von den Kaufgeschäften nnd dergleichen