Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
359
Einzelbild herunterladen
 

handeln/ hier so ausführlich zu sciu/ wie dies in der That derFall ist.

In der Kommission wurde vor dem Eintritt in die Be-rathung der einzelnen Theile vor Allem noch die Frage aufge-worfen/ ob vor der Beschlußnahme in dritter Lesung auch überdie in diesem Stadium vorgenommenen Abänderungen die Gut-achten kaufmännischer Sachverständiger gehört worden seien.Die Vertreter der Königlichen Staats-Rcgierung bejahten diesesentschieden/ und besonders wies der erstgenannte Vertreter desKöniglichen Justiz-Ministeriums/ indem er auf die Geschichteder Entstehuiig des Titels über das Frachtgeschäft speziell ein-ging/ ausführlich nach/ wie nicht blos die einzelnen Regierun-gen/ sondern auch die Handelskvnferenz nach den verschiedenenSeiten der Interessen hin die umfassendsten technischen Ermitte-lungen und Gutachten ihren Entschlüssen zu Grunde gelegthätten.

Von einer anderen Seite wurde mit Nachdruck hervorge-hoben/ daß das Gesetzbuch/ nach seiner ganzen Fassung/ in seiner An-wendung nur dann günstig wirken könne/ wenn diese Anwen-dung in die Hände von Handelsgerichten gelegt werde/ und daßnur in dem Falle/ wo man auf deren Errichtung mit Zuver-lässigkeit vertrauen könne/ es möglich sei/ über manche Bedenkenhinwegzugehen.

Der erste der Herren Vertreter des Königlichen Justiz-Ministeriums erwiderte darauf: Der Wunsch/ die Handels-Angelcgcnhcitcn durch Handelsgerichte behandelt zu sehen/ seierklärlich/ aber die Errichtung derselbe»/ die ja durch das Ge-setz vom 3. April 1847 bereits angeordnet sei/ stoße aus dieerheblichsten Schwierigkeiten, zu deren Beseitigung vor Allemdie neue Bearbeitung des Handelsrechtes nöthig sei. Die Re-gierung habe sich daher zunächst der Lösung dieser Aufgabe zu-gewendet, und die Annahme des Gesetzbuches werde der sichersteWeg sein, um zu der wirklichen Errichtung von Handelsgerich-ten zu gelangen.

Hieran anschließend wurde von mehreren Seiten mit Nach-druck geltend gemacht, daß zur völkigen Erreichung des in demEntwürfe beabsichtigten Zweckes eines einheitlichen Rechtes dieErrichtung eines für ganz Deutschland gemeinsamen Gerichts-hofes für Handelssachen nothwendig sei, indem ohne eine solcheInstitution die Rechtsprechung in den verschiedenen Staaten beiden unmöglich ausbleibenden Kontroversen nach divergirendenRichtungen entscheiden und demzufolge in wichtigen Punktenein gemeinsames Recht nicht in Geltung sein werde.

Von keiner Seite wurde verkannt, daß die Konzcntrirungder Rechtsprechung in einem gemeinsamen höchsten Gerichtshoseallerdings die nothwendige Konsequenz des in dem Entwürfe ver-folgten Zieles sei, gleichzeitig aber hervorgehoben, daß die In-stitution eines solchen Gerichtshofes nur innerhalb der politischen