— 360 —
Organisation Deutschlands zweckmäßig erfolgen könne, und daßauch ohne diese formale Einheit der gerichtlichen Entscheidungendas Gesetzbuch und die sich darauf gründende Jurisprudenz fürdie Herstellung eines einheitlichen Rechtes von großem Werthesein werde.
Allgemeine Bestimmungen.
Unter dieser Rubrik bestimmt der Entwurf, daß in Han-delssachen, insoweit das Handelsgesetzbuch selbst keine Bestimmun-gen enthält, in erster Linie die Handclsgcbräuche und erst nachdiesen als letzte Rcchtsqnelle das bürgerliche Recht maßgebendseien. Mit Recht wird damit anerkannt, daß im Handelsver-kehr die Gewohnheit und der Gebrauch, neben dem die Han-dclsvcrhältnisse normirenden Handelsgesetzbuche und ohne es ab-ändern zu können, die nächste Rcchtsquelle seien und in ihrerFortentwickelung die Kraft haben, neues Recht zu schassen. Erstin Ermangelung der Gewohnheiten und Gebräuche ist auf dasCivilrecht zurückzugehen.
Die Handelssachen, auf welche sich diese Bestimmung be-zieht, sind alle diejenigen Rechtsverhältnisse, welche das Gesetz-buch als solche behandelt. Ihre formale Zusammenfassung istGegenstand des Entwurfs des Einführungs-Gesetzes.
Die Aufrechterhaltung der Deutschen Wechsel - Ordnung(Art. 2) und die einstweilige Subftituirung der Civilgerichte stattder Handelsgerichte, insoweit diese noch nicht hergestellt sind,giebt zu keinen Bemerkungen Veranlassung.
Erstes Such.
Vom Handelsstande.
Von den fünf Büchern, welche in neunhundert und einigenArtikeln das materielle Privathandelsrecht mit Ausschluß desWechselrechtes umfassen, beschäftigen sich die drei ersten Bücherihrem wesentlichen Inhalte nach mit den Personen, welche alsEinzelne oder in Vereinigung, sclbstständig oder als Beauftragteoder Gehülfen Anderer oder endlich als amtliche Vermittler imHandelsverkehr thätig sind. An der Spitze des ersten Bnchesenthält dessen erster Titel als Grundlage für die Anwendbarkeiteiner ganzen Reihe von Rechtssätzen die wichtige Bestimmungdarüber, wer Kaufmann sei. Das alleinige Erforderniß, umim rechtlichen Sinne die Eigenschaft eines Kaufmannes zu be-gründen, ist der gew er bmäßige Betrieb von Handelsge-schästen. Die Ergänzung hierzu liefern im vierten Buche dieArt. 271 und 272, indem sie diejenigen Geschäfte bezeichnen,welche entweder absolut oder für den Fall, daß sie gewerbs-mäßig betrieben werden, als Handelsgeschäfte zu betrachten sind.