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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
361
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Die Verpflichtungen/ welche dem Kaufmanne als solchemobliege»/ insbesondere die Verpflichtungen/ welche nach den Lan-dcsgeseßen der Kaufmann in gewcrbcpvlizeilichcr oder gcwerbe-steuerlichcr Beziehung zu erfüllen hat/ werden zwar durch dieangegebene Begriffsbestimmung an und für sich nicht aufgeho-ben/ aber die Erfüllung oder Nichterfüllung dieser Verpflich-tungen ist für die Frage/ wer im Sinne des Privathandcls-rechts Kaufmann sei/ ohne Einfluß (Art. 19) und ganzebenso wird ein im öffentlichen Rechte bestehendes Verbot/ Handelzu treiben (z. B. für die Beamten), nicht hindern/ daß der-jenige/ welcher diesem Verbote zuwider dennoch gewerbsmäßigHandelsgeschäfte treibt/ in privatrechtlichcr Beziehung als Kauf-mann zu betrachten ist und allen aus dieser Eigenschaft entsprin-genden privathandelsrechtlichen Konsequenzen unterliegt.

Außer dem gcwerbemäßigcn Betriebe von Handelsgeschäftenist nur bei den Ehefrauen noch ein ferneres Erforderniß aufge-stellt/ ohne dessen Vorhandensein sie nicht zu der Klasse derKaufleute gerechnet werden/ nämlich dies/ daß sie zum Handels-betrieb von ihrem Manne ermächtigt sind (Art. 7). Sobalddiese Ermächtigung/ ausdrücklich oder stillschweigend, gegeben ist,kann die Handelsfrau, ohne zu den einzelnen Geschäften einerbesonderen Ermächtigung zu bedürfen, sich und die Gütergemein-schaft durch ihre Handelsgeschäfte verpflichten und selbstständigvor Gericht auftreten.

Die Frage, inwiefern Minderjährige Handel treiben undKaufleute sein können, hat der Entwurf nicht in den Bereichseiner Bestimmungen gezogen/ er überläßt dies der Partikular-Civil-Geseßgebung.

An die Eigenschaft eines Kaufmannes knüpft der Entwurfeine Reihe von Bestimmungen, welche theils Verpflichtungen,theils Berechtigungen des Kaufmannes, theils beides zugleichsind. Da sie sich in dem EntWurfe zerstreut finden, so scheintes, um die Bedeutung des Begriffs Kaufmann zur Anschauungzu bringen, zweckmäßig, einige der wesentlichsten hier kurz zu-sammenzufassen.

Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Be-triebe seines Handels gehören, haben die Natur von Handels-geschäften (Art. 273). Seine Verträge gelten im Zweifel alszu seinem Handelsbetriebe gehörig und von seinen Schuldschei-nen wird dies unbedingt angenommen, sofern sich nicht ausihnen selbst das Gegentheil ergiebt (Art. 274). Der Kaufmannist berechtigt, von Forderungen an einen anderen Kaufmannaus Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen zufordern, ohne daß es deshalb einer Verabredung oder einerMahnung bedarf (Art. 289). Er kann für seine Gcschäfts-besorgungen u. f. w. ohne Verabredung ortsübliche Provisionund Lagergeld fordern, desgleichen von seinen Vorschüssen, Dar-lehen, Auslagen u. s. w. vom Tage der Leistung ab Zinsen