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Firmen von Amtswcgen entgegenzutreten/ ist bereits frühergesprochen. Diese letztere Bcfugniß schließt nicht aus/ daß derEinzelne/ der durch die Führung einer Firma in seinen Rechtenverletzt ist/ seine Rechte sclbstständig durch eine Privatklage gel-tend machen kann, (Artikel 27.)
Die Kommission hat gegen diesen Titel nichts zu er-innern,
Titel 4 §§, 28—40.
Der vierte Titel behandelt die den Kaufleuten obliegendeVerpflichtung der Buchführung/ die Beweiskraft der Bücherund die vom Gerichte von Amtswegen oder von den Parteienzu verlangende Vorlegung der Bücher.
Die einzelnen Bücher/ welche über die laufenden Geschäftezu führen sind/ werden nicht vorgeschrieben/ vielmehr wird nurverlangt/ daß es solche sein solle»/ aus welchen die Handelsge-schäfte des Kaufmannes und die Lage seines Vermögens voll-ständig zu ersehen ist. Diese von dem Rheinischen Rechte ab-weichende/ mit dem Allgemeinen Landrcchte übereinstimmendeAllgemeinheit der Vorschrift kann mit Rücksicht auf die mannig-faltigen Verschiedenheiten der Geschäftsführung nur angemessenerachtet werden.
Dagegen ist für den Beginn des Geschäftes und für den(in der Regel alljährlichen) periodcnweisen Abschluß der Ge-schäftsführung die Errichtung eines Inventars und einer Bilanzvorgeschrieben und für deren Anfertigungen sind im Interesseder Gläubiger genauere und zweckmäßige Vorschriften gegeben.
Hinsichtlich der Beweiskraft ist zwar als Regel aufgestellt/daß die ordnungsmäßigen Bücher nur einen unvollständigen/durch Eid oder andere Beweismittel zu ergänzenden Beweisliefern/ das Bedenkliche dieser Bestimmung wird jedoch dadurchgehoben/ daß dem Richter im einzelnen Falle freies Ermessengestattet wird. Die Beweiskraft der Bücher gegen Nichtkauf-leute ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. (VergleicheEinführnngs-Gesetz-Entwurf.)
Die Vorlegung der Bücher erfolgt/ abweichend von demRheinischen Rechte (Artikel 15 des Rheinischen Handels-Gesetz-buches) und dem Preußischen Entwürfe (Artikel 37)/ auf denAntrag der Partei/ in Erbschafts - oder Gütcrgemeinschafts-An-gelegcnhrilcn, sowie in Gesellschafts-Theilungssachen, und imKonkurse kann der Richter die Mittheilung der Bücher ver-lange.'- um von ihrem ganzen Inhalte vollständige Kenntnißzu nehn.'n.
Titel 5 Artikel 41—56.
Der wcsemlichste Grundsatz des fünften Titels, soweiter den Prokuristen betrifft, ist der, daß der Umfang der Be-rechtigung des Prokuristen, Dritten gegenüber, gesetzlich fixirt