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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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hat/ in den meisten Punkten anschließen und das praktische Be-dürfniß zu befriedigen geeignet sind. Es ist in letzterer Hinsichtnamentlich die Sanktion des Art. 376 hervorzuheben/ nach welcherbei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren,Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsen- oder Markt-preis haben, der- Kommissionair, wenn der Kommittent nicht einAnderes bestimmt hat, befugt ist, das Gut, welches er einkaufensoll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches erzu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten, inwelchem Falle der Kommissionair nur nachzuweisen verpflichtetist, daß bei dem berechneten Preise der Börsen- oder Markt-preis zur Zeit der Ausführung des Auftrages hingehalten ist.Dieser Satz entspricht der seit Iahren in der vandelswelt be-stehenden Auffassung des kaufmännischen Kommissions -Geschäfts,und wenn bisher der Richter in Ermangelung eines entsprechen-den Gesetzes letztere nicht billigen konnte, so ist durch ihn dieGesetzgebung mit dem wirklichen Leben in Einklang gebracht,was nur mit Freudeu aufgenommen werden kann.

Der vierte Titel handelt vom Speditions-Geschäfte.Als Spediteur wird derjenige bezeichnet (Artikel 379), welchergewerbemäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güter-versendungen durch Frachtfuhren oder Schiffer zu besorgen über-nimmt, wogegen nach Artikel 390 Frachtführer derjenige ist,welcher gewerbcmäßig den Transport von Gütern zu Lande oderauf Flüssen und Binnengewässern ausführt.

In dem (locke cke comworce finden sich in den Artikeln 96und folgenden einige Bestimmungen über Kommissionaire fürTransporte zu Lande und zu Wasser, wogegen die landrecht-liche Gesetzgebung gar keine besonderen Vorschriften über dasSpeditions-Geschäft in sich aufgenommen hat. Die Praxiswandte bisher theils die Bestimmungen über den Vollmachts-Vertrag und das Depositum, theils die in den §§. 869 ff.Theil I. Tit. I I des Allgemeinen Landrechts enthaltenen Grund-sätze über Verträge, durch welche Sachen gegen Handlungenoder Handlungen gegen Handlungen versprochen werden, an.Das Handelsgesetzbuch befriedigt daher ein Bedürfniß, wenn esin einem besonderen Titel Bestimmungen über das Speditions-Geschäft enthält, welche der Natur des Verhältnisses und denbestehenden Usancen ebensowohl, als den allgemeinen Rechts-grundsätzen, welche dem Speditions-Geschäfte zum Grunde liegen,entsprechen. Der Artikel 380 macht den Spediteur für jedenSchaden verantwortlich, welcher aus der Vernachlässigung derSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnabmeund Aufbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer,Schiffer oder Zwischen-Spediteure und überhaupt bei der Aus-führung der von ihm übernommenen Versendung der Güterentsteht. Er muß also culpm lovis, beziehungsweise ein geringesVerschen vertreten, was den generellen Rechtsnormen gemäß ist.