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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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von Seiten Preußens dies geschähe, eine gleiche Berechtigungden ndrigen Deutschen Stauten nicht abzusprechen wäre. Solltedie Erwartung der Einführung des Gesetzbuches in ganz Deutsch-land getäuscht werden, so könne immer noch in Beziehung aufdie nicht betretenden Staaten im Wege der Gesetzgebung dasNöthige veranlaßt werden. Was aber die nicht Deutschen Staaten anlange, so könnten wenigstens die Eisenbahnen ausder in jenen Staaten geltenden Gesetzgebung keinen Grund gegendas Handelsgesetzbuch entnehmen, da sie nicht verpflichtet seien,den Transport über ihre eigenen Bahnstrecken binaus zu über-nehmen. Ob aber möglicherweise das handeltreibende Publikumhierdurch bcnachtheiligt werde, könne um so mehr abgewartetwerden, als dasselbe bis jetzt hieraus einen Grund gegen dieEinführung des Gesetzbuches nicht entnommen habe.

Wenn weiter nach Artikel 408 der Frachtführer, nachdemihm die Fracht bezahlt sei, nur insoweit in Anspruch genommenwerden könne, als die Beschädigung bei der Ablieferung äußer-lich nicht erkennbar gewesen sei und der Beweis geliefert werde,daß die Beschädigung während des Transports entstanden sei,diese Bestimmung aber von den Eisenbahnen nach Artikel 423und 428 insofern modifizirt werden könne, als eine Frist, welchenur nicht weniger als vier Wochen betragen dürfe, festgesetztwerden könne, binnen welcher der Anspruch auf Entschädigungnur noch zulässig sein solle, so könne wenigstens von Seitender Eisenbahnen mit Grund hiergegen nichts erinnert werden,da die Zulassigkeit einer Fristbestimmung gerade im Interesseder Eisenbahnen liege.

Auch der Artikel 420, nach welchem bedungen werdenkönne, daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, wel-ches nicht zum Transport aufgegeben sei, nur gehaftet werde,wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leutenachgewiesen werde, könne insofern keinen Beschwcrdegrund fürdie Essmlmhnen abgeben, als sie nicht unterlassen würden, einesolche Bedingung in ihre Reglements aufzunehmen.

Wenn endlich über den Artikel 393, nach welchem der Ab-sender dem Frachtführer für alle Strafen und Schäden haftet,welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Be-gleitpapiere treffen, sofern nicht Letzterem selbst ein Ver-schulden zur Last fällt, und dcn Art. 430, nach welchemdie Eisenbahn, die ein Gut übernommen hat, welches nach demFrachtbriefe an einen, weder an ihrer eigenen, noch an eineranschließenden Bahn bclcgencn Ort gebracht werden soll, dieHaftpflicht auf den Transport, wo das Gut die Eisenbahn ver-lassen soll, beschränken kann, in welchem Falle in Beziehung aufdie Weiterbeförderung die Verpflichtungen des Spediteurs ein-treten, Klage geführt werde, so könne auch diese nicht für be-gründet erachtet werden, da die fraglichen Bestimmungen mitden bestehenden allgemeinen Grundsätzen übereinstimmten.