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den Fällen unter 1 und 2« gesagt werden: »in den Fällenunter 1/ 2 und 3.«
Im klebrigen erachtet die Kommission die vorgeschlagenenbeiden Artikel durch die Motive ausreichend gerechtfertigt undempfiehlt deren Annahme.
Der
Artikel
will die §§, 2 und 3 des Art. XII. des Einführungs-Gesetzeszum Strafgcschvnchc in eine neue Fassung bringen. DieAbänderung des bisherigen §. 2 hat denselben Grund, wie derArt. 18 des Entwurfs und ist dadurch gerechtfertigt. ImIchten Alinea muß die jetzige Fassung »Artikel <sN, 586—593,«statt der vorgeschlagenen beibehalten werden. In Betreff des§. 3 wird eine Ungenauigkeit der Fassung berichtiget, indemausdrücklich ausgesprochen wird, daß die in diesem Paragraphenvorgesehene Handlung nur dann strafbar sei, wenn sie »nacherlangter Kenntniß von der Zahluugs-Einstellung« begangenwird. Es ist dies den allgemeinen Grundsätzen des Straf-gesetzbuches entsprechend.
V. Abschnitt.
S ecrc cht.
Im Scerechte beschäftigt sich das Einfnhrnngs-Gesetz
1) mit Bestimmungen über die Führung der Schiffs-Negistcr. Art. 53.
2) über die Anwendbarkeit der Bestimmungen, welchesich ans den Aufenthalt des Schiffes im Hcimaths-Hafen beziehen. Art. 54. Art. 448. Handels-Gcsetzbuch.
3) über die Führung eines Journals auf kleinerenFahrzeugen. Art/55. Art. 489. Handels-Gesctzbuch.
4) über die Rechte des Schiffsmanns in Ansehung derHeuer. Art. 56. Art. 536 und 541. Handels-Gesetzbuch.
5) über das Verfahren bei Aufmachung der Dispache.Art. 57.
6) über das Erlöschen der Schissspfandrechte im Falleder Veräußerung des Schiffes. Art. 58. Art. 767.Handels-Gcsetzbuch.
7) über die Ar/ der Verpfändung der Schiffe in denLaudcstheilcn, in welchen das Allgemeine Landrcchtgilt. Art. 59.
Daß und warum von andern den Landes-Gesetzen imHandels-Gcsetzbuch erlaubten Vorbehalten, nämlich:
->) Ausnahme wegen Ladung auf Deck der Küstenschiff-fahrts-Fahrzeugc. Art. '567.
b) Regelung uncigentlicher Bodmcrei. Art. 701.