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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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c) Ermäßigung des Beitrags der Fracht zu imFalle der großen Havcrci. Art. 723.kein Gebrauch gemacht worden/ ist Seite 336 der Motive näheransgesiihrt und es kann dieser Ausführung nur beigepflichtetwerde».

Artikel 5».

Schiffs - Register.

8. 1-

Das Handels-Gesctzbucb hat es im Art. 435 den Landcs-Gcsetzcn vorbehalten, die Erfordernisse, von welchen das Recht,die Landcsflaggc zu führen, abhängt, zu bestimmen. Der §. 1des gegenwärtigen Artikels beschränkt dies Recht auf diejenigenSchiffe, welche sich in dem ausschließlichen Eigenthum Preußi-scher Unterthanen befinden. Da dies Prinzip in Preußen schonlange in Geltung ist, so kaun bei dessen Beibehaltung nichts zuerinnern sein und es mag der zukünftigen Gesetzgebung vorbe-halten bleiben, ob und weiche Ausnahmen davon gemacht werdenkönnen, die immer in Beziehung auf das Völkerrecht in Erwä-gung kommen müßten.

Die Gründe, warum Aktien-Gesellschaften und Kommandit-Gescllschaftcn auf Aktien, letztere unter einer gewissen Beschrän-kung den Preußischen Unterthanen gleich gestellt sind, wenn sieiu Preußen errichtet sind und daselbst ihren Sitz haben, sind inden Motiven Seite 326 angegeben und zu billigen.

Eine Ausdehnung auf die übrigen Handels-Gesellschaftenist noch bedenklich gefunden, indem namentlich befürchtet wird,daß sie in Kricgszeiten zu ernsten Verlegenheiten führen konnte.

Es muß auch zugegeben werden, daß es an einem Bedürf-niße fehlt, da die einzelnen Sozien, wenn bei ihnen die im Ali-nea 1 des §. I vorausgesetzte Eigenschaft eintritt, sich alsRhcdcr in das Schiffs-Ncgister eintragen lassen können.

hiernach ist der §. 1 anzunehmen.

8- 2.

Es erscheint durchaus zweckmäßig, daß die Führung desSchiffs-Negistcrs den Handelsgerichten und zwar denjenigen, inderen Bezirke die Seehäfen liegen, übertragen worden ist, ebensodaß nur Ein Register für alle Häfen geführt werden soll, ver-gleiche Motive Seite 321.

Auch gegen §. 2 ist also nichts zu erinnern.

§.3.

Ebensowenig gegen §. 3, der als nothwendige Uonscquenzjedes Scbiss in das über den Heimathshafen geführte Registerverweist. Motive Seite 321.

§- 4.

In diesem Paragraphen sind unter 8 Punkten die noth-wendigen Requisite der Eintragung des Schiffs in das Schisss-Register aufgeführt tu größerer Emzclhcit, als im Artikel 435