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Handels-Gesetzbuch. Die Spezifikationen stimmen mit demPreußischen Entwürfe überein und keine derselben kann für un-geeignet erachtet werden.
Da insbesondere die Verpfändung des Schiffs durch Ein-tragung in das Schiffs-Register geschehen soll (Artikel 59 Ein-führungs-Gcsctz), so gewährt die Ausführlichkeit der Angaben,welche sich auf die Beschaffenheit, Bezeichnung des Schiffs, dieEigenthümer und den Ncchtsgrund der Erwerbung beziehen,dem Pfandgläubigcr einen guten Anhalt. §. 4 ist mithin an-zunehmen.
§.5.
Ebenso auch §. 5, der nur eine selbstverständliche Folgeaus dem Artikel 493 Handels-Gcsctzbuch, aussprechen soll, ver-gleiche Motive Seite 322.
6.
Der Art. 433 des Handels-Gesetzbuchs macht das Recht,die Landcsflagge zu führen, von der Eintragung in das Schiffs-Register abhängig. Der §. 6 fügt dem noch hinzu, daß auch dasEertifikat über die Eintragung, welche das letzte Alinea desArtikel 435 Handels-Gesetzbuch vorschreibt, ausgefertigt seinmüsse. Erst das Eertifikat, sagen die Motive Seite 323, dienezum bündigen Beweise und zur Legitimation im internationalenVerkehr und gebe auf den Schutz des Staats Anspruch.
Bei der Gewichtigkeit dieser Gründe, bei der Gleichzeitig-keit, welche im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr Eintragungund Ausfertigung des Ccrtifikats aneinander schließt, wird keinBedenken obwalten, den 6 anzunehmen.
' 8-7.
Nach Artikel 434 Alinea 3 sollen die Landes-Gesetze be-stimmen können, ob und unter welchen Voraussetzungen dieEintragung in das Schiffs-Register für ein aus einem andernLande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsulats-Ur-kunde ersetzt werden kann. Dies soll nach §. 7 geschehenkönnen, jedoch nur für die Dauer eines Jahres in dem Falle,wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch denUcbergang in das Eigenthum eines Preußischen Unterthanen,das Recht, die Preußische Flagge zu führen, erlangt. Die Ur-kunde ist auszustellen von dem Preußischen Konsul, in dessenBezirk das Schiff zur Zeit des Eigenthums-Uebergangs sichbefindet.
Es kann in dieser Beziehung nur auf die Motive Seite323 verwiesen und die Vorschrift als eine zweckmäßige zur An-nahme empfohlen werden.
§- 8.
Zum Zwecke der Ausführung des Artikels 436, nach wel-chem die Veränderungen in den einzutragenden Thatsachen imRegister eingetragen werden muffen, ist hier eine Frist von sechsWochen für die Anzeige solcher Veränderungen bestimmt, und