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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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den Eigenthümer»/ die noch näher unter vier verschiedenen Ka-tcgoriecn genannt werde»/ die Pflicht der Anzeige aufgelegtund zwar

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bei Vermeidung einer Geldstrafe.

Diese Vorschriften/ auch die Geldstrafe/ erscheinen im An-schluß an das System des Schiffsregisters nothwendig.

Bei der Feststellung der Strafe bis 199 Rthlr. ist nichtszu erinnern. Es mag jedoch die Bemerkung nicht unterdrücktwerde»/ daß namentlich auch in dieser Beziehung die Nützlich-keit solcher formalen Bestimmungen sich erst erproben muß durchdie Erfahrung.

8- w.

Der Preußische Entwurf hatte im Art. 385 die Difinitioueines Seeschiffes dahin gegeben/ daß es »zur Beförderung vonPersonen und Gütern diene.« Diese Definition ist als zu engverworfen worden (Seite 1483 und 1484 der Hamburger Ver-handlungen) und dies war an sich auch richtig. Eine eigent-liche Definition sollte nicht gegeben werden/ sw findet sich imArt. 432 lediglich durch die Fassung:

»Für die zum Erwerb durch die Seefahrt be-stimmten Schiffe/ welchen das Recht/ die Landesflaggezu führe»/ zusteht/ ist ein Schiffs-Ncgistcr zu führen.«

Es wurde auch abgelehnt/ eine Definition aus dem Lastcn-gehalte und Tiefgang zu entnehmen (Seite 1484). Schließlichjedoch ist ohne viel Diskussion bei den Verhandlungen über diezweite Lesung der Zusatz-Artikcl (438) angenommen (S. 3772)/»die Landcs-Gcsctzc können bestimmen/ daß die Vorschrif-ten Artikel 432 437 auf kleinere Fahrzeuge (Küsten-fahrer u. f. w.) keine Anwendung finden sollen.«

Gegen den hierauf bezüglichen.§. 19 wurde in der Kom-mission eingewendet/ daß von der Bcfugniß/ welche Artikel 438den Einzelstaaten giebt/ durch diesen §. 19 zur Zeit nochkein Gebrauch gemacht sei. Sie könne aber nicht ersetztwerden durch eine Bestimmung des Justiz-Münsters undHandeis-Ministers, denn deren Erläge seien eben keine Gesetzt/auch durch eine Autvrisation solcher Erlasse nicht zu ersetze»/denn eine solche Autorisation sei im Grunde auch kein Gchetzüber die lediglich und allein der gesetzgebenden Macht vorbchal-tene Frage. Die Gerichte würden "daher im Rechtsprcchen a»eine Vorschrift/ wie §. 19 sie ausspricht/ sich möglicherweise fürnicht gebunden erachten könne»/ namentlich auswärtige DeutscheGerichte/ bei denen von einer Anwendung des Preußen eigen-thümlichen Artikel 196 der Verfassung die Rede nicht fein könnte.

Aber auch abgesehen hiervon mühe es in jeder Hinsichtbedenklich erscheine»/ die Lösung einer Frage/ von welcherPrivatrechte abhängig sind/ der Bestimmung von zwei Ministernzu überlassen und dadurch einer wechselnden Entscheidung/ wie