Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
460
Einzelbild herunterladen
 

die Motive Seite 324 sie in Aussicht stellen/ auszusehen. Estrete hinzu, daß sei zwei Ministern, wenn sie sich nicht einige»,vielleicht ein Resultat nicht erzielt werden würde.

Endlich sei die Art und Weise der Gesetzgebung ohne zei-tigen, wirksamen Einfluß der Volksvertreter, wie sie sich beimHandelsgesetzbuch selbst offenbare, schon ein großer Uebelstand.Solle aber für die Zukunft Ministern ein Gegenstand derGesetzgebung deshalb anvertraut werden, weil man im Augen-blick noch nicht wisse, was man festsetzen solle, so werde hier-gegen vom Standpunkte der vcrsaffnngsmäßigcn Rechte sich nochein größeres Bedenken erheben laßen.

Schon hieraus folge, daß §. U1 zu streichen und es derStaats-Regicrung zu überlassen sein werde, wenn sie dies schonjetzt für nöthig erachtet, der nächsten Volksvertretung einenGesetz-Entwurf zur Ergänzung des Artikels 438 des Handels-Gesctzbnchs vorzulegen. Wollte man dies thun, so würdees, da wir nur Ostsee -Handelshäfen besitzen, so schwierig nichtsein, einiges Material bis dahin zu erhalten. Die Nothwen-digkeit der ganzen Bestimmung erscheine aber auch noch zweifel-haft. Die Gerichte, namentlich an den Seeplätzen, von denenhier die Rede sei, werden schon das Nichtige treffen, umzu unterscheiden: ob es sich »von einem zum Erwerbe für dieSeefahrt bestimmten Schisse« im Sinne des Art. 432 handelt.Auf die Größe und Gattung komme es nicht an, das zeigeschon Nr. 1 und 2 des §. 4. Auch in England nennt manzwar in der Seemannssprachc nur einen Dreimaster ein Schiff,im gewöhnlichen Leben aber, nach Mac Culloch, jedes großeFahrzeug so, und werden darunter alle mit Segeln verseheneFahrzeuge verstanden. In England bestehen Ausnahmen vonder Rcgistriruug, aber lediglich und allein kraft des GesetzesVictoria 8 et 9, 83 8cct. 14 8mitl> oompenckiuin ot wer-cautile l^acv, löurt!» eckition 8. 171.

Wolle man nun mit Rücksicht auf die Küstenschifffahrt be-sondere Ausnahmen machen, wozu in England ein Anlaß vor-gelegen, der uns fehle, so müsse dies deutlich und genau unddurch ein Gesetz geschehen. Das Bedürfniß eines solchen Ge-setzes könne vorhanden sein, es leuchtet jedoch zur Zeit nochnicht ein. Da bis jetzt etwas Festes hierüber noch nicht habevorgeschlagen werden können, so möge vielmehr in einer so neuenSache vor der Hand die Praxis den Weg zeigen, welche See-schiffe ins Register gehören, und dann, wo nöthig, das ergän-zende Gesetz vorgelegt werden.

Diesen Bedenken wurde jedoch theils von den Herren Re-gierungs-Kommissarien, theils ans dem Schooßc der Kommissionentgegnet, daß zuvörderst die Gültigkeit der von den zwei Mi-nistern zu erlassenden Bestimmung, nachdem das gegenwärtigeGesetz sie dazu autorisirt haben werde, durchaus einem konstitu-tionellen oder sonstigen Zweifel nicht unterliegen könne. Der-