gleichen Autorisationen seien schon früher vorgekommen/ und,wie die Rcgiernngs - Kommissaricn bemerkten, seien unter den„Landes-Gesetzen« von der Handelsrechts - Konferenz alle ineinem Lande gültigen Erlasse der gesetzlichen Autorität, auch dasGewohnheitsrecht verstanden worden.
Gerechtfertigt aber erscheine es, Dinge, die wesentlich loka-ler Natur, nach der Beschaffenheit der Häfen und der Art derSchifffahrt verschieden und wechselnd sein könnten, nicht durchein Gesetz zu fixiren, und dadurch die vielleicht bald nothwendi-gen Abänderungen von dem weitläuftigen Gange der Gesetzgebungauf parlamentarischem Wege abhängig zu machen. Ucbergaugeukönne aber die Angelegenheit beim Dasein des Art. 438 desHandelsgesetzbuchs einmal nicht werden, und überlassen könneman sie den Gerichtew auch nicht, da sonst zu fürchten sei, daßdieselben jedes kleine Boot, womit irgend ein Erwerb auf derSee gemacht werde, in das Schisss-Register, ganz gegen dessenBestimmung, eintragen könnten, und sicb jedenfalls beim Mangeljeder Bestimmung ein höchst ungleicher Geschäftsgang bei deneinzelnen Gerichten einführen werde, was für das Publikum nurzum Nachtheil sei. Auch bänge das Schiffs - Register nicht indem Grade wesentlich mit Privat-Rechten zusammen, daß dieNothwendigkeit einer festen und unabänderlichen Gesetzgebungsehr hervortrete.
Eine dritte Meinung machte sich dahin geltend, daß dievorliegenden Verhältnisse allerdings von der Art seien, daß eineRegulirung nothwendig und eine solche auf dem Wege derparlamentarischen Gesetzgebung zur Zeit wenigstens nickt zweck-mäßig sei. Dagegen hänge doch die Frage der Eintragung indas Schiffs - Register mit Privat - Rechten der Schiffseigner,Schiffer und Gläubiger so wesentlich zusammen, daß die Auto-rität und Publizität derjenigen Anordnungen, welche darüberergehen, durchaus wüuschcnswerth erscheinen müsse. Deshalbwurde vorgeschlagen daß die im §. 10 vorbchaltenen Bestim-mungen nicht durch einen Erlaß des Justiz - Ministers undHandels-Ministers, sondern durch eine Königliche Verordnungergehen mögen.
Es wurde demnach für den §. 10. folgende Fassungbeantragt:
Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zubestimmen, ob und inwieweit die Art. 432 — 437 desHandelsgesetzbuchs und die vorstehenden §§. 1—9 aufkleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer und dcrgl.) keine An-wendung finden sollen.
Nachdem diese Fassung des §. 10 für den Fall der An-nahme desselben mit sehr überwiegender Mehrheit angenommenwar, wurde der §.10 in dieser Fassung durch Mehrheit defini-tiv angenommen.