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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
462
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Bei der Erlassung dieser Instruktion findet sich nichts zuerinnern.

Artikel SA.

Die bei §. 10 geltend gemachten Bedenken wurden auchgegen den hier behandelten Fall einer dem Justiz- und Handels-Minister freigelassenen Bestimmung zur Ausführung des Art.448 geltend gemacht/ die Bestimmung nämlich/ daß/ soviel de»Aufenthalt des Schiffs im Hcimaths-Hafen betrifft/ demselbenalle oder einzelne Häfen des Reviers des Heimaths-Hafcns gleichzu achten seien. Je eingreifender die Bestimmungen des Han-delsgesetzbuches in dieser Hinsicht ans die privatrcchtlichcn Be-ziehungen zwischen Schiffer und Rhcder und den ganzen See-verkehr wirken/ wie das Seite 825 der Motive ausgeführt werde,um so unzulässiger erscheine ein den beiden Ministern einge-räumtes/ ganz unbestimmtes Bestimmungsrecht, das für dieInteressenten alles ins Ungewiße rück und ihre Rechtsverhält-nisse nicht von Gesetzen oder richterlichen Entscheidungen/ sondernvon Aussprüchen der Minister abhängig mache.

Dergleichen scheine auch nicht in der Intention beim Art.448 gelegen zu haben. Vielmehr sei bei Gelegenheit der Be-merkung/ daß die Elb- und Weser -Häfen in den Hansestädtenrücksichtlich der Pflicht des Schissers/ Geschäfte ohne die Rhederzu schließen/ als Heimaths-Häfeu gelten/ gesagt Seite 158:

es könne nöthigenfalls im Einführungs - Gesetzeausdrücklich gesagt werden/ daß diese und jene Häfenden Heimaths-Häfen gesetzlich gleich ständen.

Sodann heißt es bei den Verhandlungen der zweiten Le-sung in Betreff des Art. 448 Seite 3767:

es sei zu erwarten/ daß die Landes-Gesetze vondem betreffenden Vorbehalt nur in Bezug derjenigenHäfen Gebrauch machen würden/ welche man im Ver-kehr schon jetzt allgemein als Ncbcnhäfcn eines Haupt-hafens zu betrachten gewohnt sei.

Dies werde sich ohne Schwierigkeit bei den Preußische»Ostseehäfen ermitteln lassen. Der Gesetzgeber werde sich/ wenner darüber hinaus das Revier der Heimaths-Häfen ausdehnenwill/ die Frage der rechtlichen Begründung und Zweckmäßigkeitvorzulegen haben. Ein solches Gesetz/ wenn es überhaupt fürnöthig gehalten werde/ könne füglich dem folgenden Landtagevorgelegt werden.

Diesen Bedenken wurden jedoch dieselben Gründe entgegen-gesetzt/ welche bei dem Art. 53 §. l<1 bereits dargelegt sind.Insbesondere wurde bemerkt/ daß die angeführten Aeußerungenaus den Verhandlungen von keiner entschiedenen Bedeutungseien, daß die Frage, inwiefern ein einzelner Hafen zum Reviereeines anderen Hafens gehöre, wesentlich mit von wechselndenihängig sei, und daß in privatrechtlicher Beziehung

Umstände