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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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kein besonderes Motiv hervortrete/ um einen Nachtheil oder eineGefahr von der Feststellung dieser Frage in einem mehr regle-inentarischcn/ als eigentlich gesetzlichem Wege befürchten zu lasten.

Auch hier wurde jedoch "die Fassung des Art. 54 dahinvorgeschlagen :

Es bleibt Königlicher Verordnung vorhalten, in Betreffeinzelner Häfen anzuordnen, daß dieselben für die An-wendbarkeit der Bestimmung, welche sich auf den Auf-enthalt des Schisses in dem Heimaths-Hafcn beziehe, alleoder einzelne Häfen ihres Reviers glcichzuachtcn seien(Art. 44» des Handcls-Gcsetzbuchs).

In dieser Fassung wurde der Art. 54 mit derselben Mehr-heit wie der §. 16 Art. 53 angenommen.

Artikel Ä».

In Gefolge dessen war die Kommission ohne Abstimmungciiwcrstanden in der Annahme des Artikels 55 in folgenderFassung:

Es bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten, zu be-stimme», auf welchen kleineren Fahrzeugen (Küstenfahreru. dergl.) die Führung eines Journals nicht erfor-derlich sein soll. (Artikel 489 des Handelsgesetzbuchs.)

Denn die Führung des Schiffs - Journals auf dergleichenkleinen Fahrzeugen steht auf gleicher Linie mit der Eintragungderselben in das Schiffsregister, wovon in Artikel 53 §. 19 ge-handelt worden ist.

Was also beim Schiffsregister für zweckmäßig erachtetworden ist, das muß auch bei diesem Punkte angenommenwerden.

Artikel S«.

Die Heuer der Schiffsmannschaft anbelangend.

Die Motive Seite 327, 329 führen überzeugend aus, daßund warum von der Befugniß, welche das Handelsgesetzbuch anvielen Stellen rücksichtlich der Schiffsmannschaft den Landcsge-setzen gelassen hat, bei den in 1 und 2 behandelten Punk-ten und nur bei diesen Gebrauch gemacht worden ist.

stimmt im Wesentlichen mit Artikel 449 des Preußischen Ent-wurfs und enthält die vollkommen gerechte Bestimmung, welchedas Gegengewicht der Pflicht des Schisssmanns, während derganzen Reise einschließlich von Zwischenrciscn im Dienst zu blei-ben, bildet, daß nämlich der Schisssmann, bei unternommenenZwischcnreiscn, sobald 6 Monate seit der Ausreise abgelaufensind, im ersten Hafen, in welchem das Schiff einläuft, sofernes ganz oder'zum großen Theile gelöscht wird, die Auszahlungder Hälfte der bis dahin verdienten Heuer verlangen kann,ebenso nach Ablauf weiterer 6 Monate die Hälfte der seit derfrüheren Auszahlung verdienten Heuer.