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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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enthält eine nothwendige Ergänzung des Artikels 541 Handels-gesetzbuch der eine Erhöhung der auf Zeit bedingten Heuer zu-sichert/ wenn das Schiff länger als zwei Jahre auswärts weilt.Sie ist ebenfalls dem Preußischen Entwürfe (Artikel 454) ent-nommen worden und erscheint im Quantum dagegen nichts zuerinnern.

Beide Paragraphen sind also anzunehmen.

Artikel SV.

Dispache-Aufmachung.

Die Feststellung und Vertheilung der .Habarieschäden er-folgt, nach Artikel 729 Handelsgesetzbuch, im Bestimmungshafenoder, wenn dieser nicht erreicht wird, im Hasen, wo die Reisesich endet. Die Aufmachung der Dispache erfolgt durch eigeneDispacheurs (Artikel 731). Ueber das Verfahren hat mannach Seite 2769 der Hamburger Protokolle sich nicht einigenkönnen, es ist den Landesgesetzen vorbehalten. Das Einführungs-gesetz hielt sich an die Grundzüge, welche die Artikel 56 t564des Preußischen Entwurfs geben und führt diese in H. 17näher aus. Diese Anordnungen erscheinen zweckmäßig. Es istanzunehmen, daß die Verhältnisse durchaus einer sofortigen Nc-gulirung bedürfen, und daß diese, ohne die Rechte der einzelnenInteressenten zu kränke», so eingerichtet werden muß, daß liquideAnsprüche nicht unter einem Widersprüche, der sie nicht berührt,zu leiden baben. Die Verweisung der Sache an das Handels-gericht, welches nach

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die Dispache zu prüfen, zu berichtigen hat, rechtfertigt sich vonselbst, sowie, daß das fernere Verfahren in dessen Hände gelegtworden.

8- 2.

Die Ansehung eines Termins zur Erklärung über die Dis-pache unter dem Präjudize der Anerkennung ist das geeigneteMittel, die definitive Festsetzung vorzubereiten. Dabei müssendie Betheiligtcn zugezogen werden und dies ist dem Gerichtevorgeschrieben rücksichtlich derer, die sich bei demselben gemeldethaben, oder ihm anderweit aus den Schiffs- oder Ladüngspa-pieren bekannt sind, sofern sie am Orte sich aufhalten, oder dortanwesende Vertreter haben.

Die angeordnete Zuziehung eines Ofsizial-Anwalts für dieübrigen Bcthciligteu erscheint als ein gutes Auskunstsmittel,um die nothwendige Schnelligkeit des Verfahrens mit den In-teressen der Betheiligten zu vereinigen. Es ist vorauszusetzen,daß jeder Bethciligtc auf Zufälle, die Havarie Produziren, sichgefaßt macht und daher wenigstens im Bestimmungshafen seineEinrichtungen trifft, um gehörig vertreten zu sein. Es ist auchvorauszusetzen, daß das Gericht den Erklärungstermin geräu-