mg genug ansetzt/ damit dcr Offizial-Mandatar sich informirenkann. Insofern scheint es bei dem Präjudize gegen die abwe-senden und nicht vertretenen Betheiligten bewenden zu können.Es kann einer künstigen Erwägung vorbehalten bleiben/ ob esfür nothwendig gehalten wird/ etwa durch Zulassung einer Re-stitution oder auf anderem Wege die Rechte der abwesendenund nicht durch Bevollmächtigte vertretenen Interessenten be-sonders/ wenn die Dispache im Nothhafen aufgemacht wird/ zuberücksichtigen. Für jetzt ist ein Antrag dieser Art nicht gestelltworden.
§.3.
Die Dispache wird bestätigt/ wenn dagegen keine Einwen-dungen erhoben werden.
ch 5/ 6.
Die erhobenen Einwendungen werden auf den gewöhnlichenR echtsweg verwiesen und suspendircn die Bestätigung der Dis-pache/ sofern dieselbe von den Einwendungen berührt wird.
Daß die Frist/ in welcher die Klage von dem Kvntradizen-t en anzubringen/ auf 14 Teige festgesetzt wird/ und sonst dasTermins-Protokoll als Klageschrist gelten soll/ rechtfertigt sichdurch die erforderliche Beschleunigung.
Auch diese Paragraphen sind also anzunehmen und
8- 7,
der die bestätigte Dispache cxekutvrisch erklärt/ desgleichen.
Artikel 58.
Aufhören dcr Schiffs - Pfandrechte.
Diejenigen Anordnungen des Handelsgesetzbuchs/ welcheeine Anzahl Schiffs-Gläubiger mit gesetzlichen Pfandrechten aus-gestattet haben, auch verfolgbar gegen dritte Besitzer (Artikel758), trete» in so geraden Widerspruch mit den PreußischenRechts-Anschauungen und Rechts-Instituten, daß überhaupt nurdie Rücksicht auf das zu erstrebende Ziel der Deutschen Rcchts-Genicinsamkeit, verbunden mit dem Prinzipe, daß die Haftbar-keit der Rhedcr der Regel nach nur mit Schiff und Fracht,liinnal angenommen ist, in dieser Materie ein Nachgeben vonSeiten Preußens rechtfertigt. Daraus folgt von selbst, daßvon der Einschränkung dieser Pfandrechte gegenüber dem drittenErwerber eines Schiffs, welche dcr Artikel 768 dem Landcsgcsetzegestattet, bei uns mit Recht im Artikel 58 Gebrauch gemachtworden ist, unter der nach Artikel 768 gestatteten Bedingungöffentlicher Vorladung.
Die §§. 1 — 4 bestimmen das bei dieser nothwendigeVerfahren:
den Antrag, welcher erst nacb eingetragener Veräußerung zustellen ist.
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