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Bei der Ungewißheit/ welche durch die gesetzlichen Pfand-rechte entsteht/ wird eine vertragsmäßige Verpfändung überhauptwohl nicht zu den sehr häufig vorkommenden Vorfällen gehören/und jedenfalls nicht als Grundlage eines soliden Kreditgebens be-trachtet werden können,
Hiernach wird der Artikel 59 zur Annahme empfohlen.
Titel II.
Bestimmungen, die Aufhebung bisheriger Gesetzebetreffend.
Bei der Berathung des
Artikel ««
wurde von einem Kvmmissions-Mitgliede der Zweifel angeregt,ob die Bergwerks-Gesellschaften (Gewerkschaften) als Handels-Gescllschaften anzusehen seien, indem, wenn dies der Fall sei, inErmangelung einer entgegengesetzten Feststellung, die Vorschriftentes Handelsgesetzbuches über Handelsgesellschaften an die Stelleder zur Zeit bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Ge-werkschaften treten würden und deshalb eine ausdrückliche Sanktion,welche das Gegentheil aussprcchc, nöthig wäre.
Die Regierungs - Kommifiarien entgegnetcn, daß sowohl nachMalt der Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, als auchnach Ausweis der Nürnberger Protokolle die Bergwerks - Ge-sellschaften an und für sich und als solche unzweifelhaft nicht zu denHandelsgesellschaften gehörten. (Ane Handelsgesellschaft sei (Art. 5,8v, 159, 297 und 259) eine solche, deren Gegenstand in Handcls-Geschäften besteht, welche ein Handels - Gewerbe treibe/ derBergbau könne aber, wie die Artikel 271 bis 275 ergäben, nichtals ein Handels-Gcwerbc angesehen werden.
Mit diesen Bemerkungen waren die vereinigten Kommis-sionen einverstanden und erachteten hierdurch das Bedenken fürerledigt.
Der §. 1953 Theil II. Titel 8 des Allgemeinen Landrechtserklärt die §§. 1911 ff. über Beschädigung der Schisse durchAn- und Uebcrsegcln auch bei Stromschisscn für anwendbar.Diese Bestimmungen werden durch das Handelsgesetzbuch undArtikel 69 des Einführungs - Gesetzes aufgehoben. Die Artikel736 — 741 des Handelsgesetzbuches enthalten nun zwar Vor-schriften über den Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen,allein dieselben beziehen sich nur auf See-, nicht aus Strom-schiffe. Es wurde deshalb zur Sprache gebracht, ob nicht be-sondere Bestimmungen über den Zusammenstoß der Stromschisseaufzunehmen seien.
Die Regierungs-Kommissarien cntgegncten, in den Art 736bis 741 seien nur Bestimmungen enthalten, welche im WescnH
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