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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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lichtn aus den allgemeinen Grundsätzen über elcckns und euffzz,angewandt auf den Zusammenstoß von Seeschiffen/ von selbstsich ergäben. Es bestehe kein Interesse/ dieselben für die Fälleder Kollision von Stromschiffen ausdrücklich für anwendbar zuerklären/ da selbstverständlich in Ermangelung besonderer Be-stimmungen jene Kollisionsfälle nach den allgemeinen Grund-sätzen des bürgerlichen Rechts zu beurtheilen seien. Uebrigenswerde in anderen Beziehungen für die Regulirung der Binnen-Schifffahrts-Verhältnisse ein besonderes Gesetz im Laufe der Zeitnöthig werden. Dieses Gesetz erfordere aber umfangreiche Vor-arbeiten und habe seinen Platz im Einführungs-Gesetz nicht fin-den können.

Durch die Aufhebung der M. 475 bis 712 Theil ll. Tit. 8des Allgemeinen Landrcchts werden auch die §§. 702 bis 712 über kaufmännische Empfehlungen und Kreditgebcn besei-tigt/ obgleich das Handelsgesetzbuch keine an deren Stelle tre-tende Grundsätze hat.

Es konnte jedoch hierin kein Mangel gefunden werden/ dadie Bestimmungen über kaufmännische Empfehlungen schon ausallgemeinen Grundsätzen sich ergeben und die §§. 7 l0 bis 712a. a. O. (wegen Kreditgebend von den generellen Bestimmun-gen der §§. 213 ff. Theil I. Tit. 14 des Allgemeinen Land-rechts nicht wesentlich abweichen.

Hervorzuheben ist noch, daß das letzte Alinea l

Die das Prozeßrecht betreffenden Bestimmungen bleibenin Kraft, sofern sie nicht in diesem Gesetze für abgeän-dert oder aufgehoben erklärt sind,sich nur, wie auch in den Motivep bemerkt ist, auf die Ziffer3, nicht aber auf die Ziffern 1 und 2 bezieht, indem die inletzteren citirten Gesetze, ohne Rücksicht, ob prvzessualische Vor-schriften sich unter ihnen befinden, aufgehoben sind, weshalb derletzte Satz kein besonderes Alinea bilden darf, sondern alsSchlußsatz von Nr. 3 gleichfalls einzurücken ist.

Uebrigens waren die Vertreter der Staats-Regierung mitden Kommissions-Mitgliedcrn darin einverstanden, daß das Wort.--Prozeßrecht« im weitesten Umfange zu verstehen ist, und auchz. B. das materielle Konkursrccht mit umfaßt.

Hierauf wurde der Art. 60 einffimmig angenommen.

Dasselbe war der Fall in Betreff des

Artikel GI,

nachdem die Bemerkung, ob nicht der Satz!

die Rechtsverhältnisse der Kaufleute zu ihren Gehülfenund Lehrlingen/

in Wegfall zu bringen sei, da das Handelsgesetzbuch in denArt. 57 bis 65 des Tit. 6 Buch 1 --von den Handlungs-Ge-hülfen» ausreichende und jedenfalls vollständigere Bestimmungenhabe, als das Allgemeine Landrecht in den §§.' 546 u. ff. Theil II.