Titel 8/ durch die Entgegnung der Rcgierungs - Kominissarienihre Erledigung gefunden hatte, daß namentlich nicht zu übersehensei, inwieweit Gesetze und Verordnungen, vornehmlich in einzel-nen Landestheilen und Orten, über die betreffende Materie sichvorfänden, deren Beibehaltung, soweit ihnen die Bestimmungendes Handelsgesetzbuches nicht entgegenstanden, wünschenswerth sei.
Schließlich gab die Bestimmung des Art, 61, nach welcherdie das Rechtsvcrhältniß der Stromschiffcr zu ihren Leuten be-treffenden Gesetze, soweit nicht das Handelsgesetzbuch entgegen-steht, bestehen bleiben, noch zu einigen Bemerkungen Anlaß,
Die Allerhöchste Kabinctsordre vom 23. September 1835erklärt die Vorschriften der Gesinde-Ordnung vom 8. Novem-ber 1810 auf das Verhältniß der Stromschiffcr zu den Schisss-kncchtcn für anwendbar. Hierbei behält es auch künftig seinBewenden, Dieselbe Kabincts - Ordre dehnt ferner die Vor-schriften des Allgemeinen Landrechts über das Verhältniß derSchisssrheder zu den Schiffern auch auf das Verhältniß derEigenthümer der Stromfahrzeuge zu den Stromschiffern aus.Diese Bestimmung fällt künftig fort, da die Vorschriften desAllgemeinen Landrcchts über den fraglichen Gegenstand mit derEinführung des Handelsgesetzbuches außer Kraft treten.
Was weiter das Verhältniß zwischen den Stromschissernund den Befrachtern anlangt, so verordnete die erwähnte Ka-bincts-Ordre vom 23. September 1835, daß dasselbe nach denBestimmungen des Allgemeinen Landrechts Theil I. Titel 11H, 860 bis 920 zu beurtheilen sei, was jedoch die AllerhöchsteKabiucts-Ordre vom 14. Juli 1841 dahin deklarirte, daß die letzt-erwähnten Vorschriften nur subsidiarisch, prinechalitei' aber dieU. 1620 bis 1741 Theil II. Titel 8 Allgemeinen Landrechts,so weit sie ausreichten und die eigenthümlichen Verhältnisse derScc-Schifffahrt deren Anwendung auf die Stromschissfahrt nichtvon selbst ausschlössen, zur Anwendung kommen sollten. Auchdiese Vorschriften werden durch das Handelsgesetzbuch, welches dieStrom-Schisser als Frachtführer behandelt (Art. 390 u. folg.)und den §. 60 des Einführungsgesctzes außer Kraft gesetzt.
Es wurde nun von einem Kommissions-Mitgliede hervor-gehoben, daß, wenngleich ein Bedürfniß besonderer regelnderBestimmungen für die Strom - Schifffahrt insofern nicht ob-walte, als die Vertretungspflicht des Frachtführers für Verlustund Schaden durch die Art. 395 bis 397 genügend geordnetsei und die Vorschriften der Art. 408 bis 419 über das Ver-hältniß zum Empfänger dergestalt ausreichten, daß eine analo-gischc Anwendung des Seerechts nicht nöthig sei, doch die bis-herige Erfahrung zeige, wie der allgemeine Grundsatz des Art. 394,bezüglich der Zeit der Ausführung des Wasser-Transports, nichtausreichen werde, vielmehr würden wegen Ladung und Löschungund wegen möglicher Unterbrechung der Fahrt ähnliche Vor-schriften wie beim See-Transport nothwendig sein, wenn nicht