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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
471
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bürgerlichen Name»/ mit oder ohne Vornamen/ als Firma füh-ren und derselben keinen Zusatz beifügen darf/ welcher ein(nicht bestehendes) Gcscllschafts-Verhältniß andeutet (Artikel 16des Handelsgesetzbuches)/ eben so wie die andere Hauptvorschrift/daß jede neue Firma sich von allen an demselben Orte u, s. w.bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenenFirmen deutlich unterscheiden müsse (Artikel 20)/ läßt sich da/wo diese Sätze nicht bisher schon Rechtens sind/ auf die beste-henden Firmen nicht anwenden,

Unter der Voraussetzung/ daß die alten Firmen innerhalbder dreimonatlichen Frist angemeldet werden/ erklärt der Ent-wurf daher diese Vorschriften und andere sich denen anschlie-ßende auf die alten Firmen nicht anwendbar.

Falls in dieser Frist zwei gleichlautende Firmen angemel-det und eingetragen werden/ währt er den Betheiligten ihrePrivatrcchte und die Befugniß/ sie auf gerichtlichem Wege gel-tend zu machen.

Die Kommission findet gegen diesen Artikel nichts zu er-innern.

Der

Artikel ««,

welcher die Art der Eintragung bestehender Aktien- und Kom-mandit-Aktien-Gcsellschaftcn näher bestimmt/ findet in den Mo-tiven seine vollständige Erläuterung und Begründung. Wenndie bestehenden Gcsellschafts-Vcrträgc nicht das enthalten/ wasnach dem neuen Handelsgesetzbuch eingetragen werden soll/ sodarf ihre bisherige Gültigkeit durch die neue Verpflichtung zurAnmeldung und Eintragung nicht berührt werden. Es kannnur das eingetragen werden/ was die Verträge enthalten.

Bei der Berathung dieses Artikels wurde in der Kom-mission von einem Mitglied? die Frage aufgeworfen/ ob diebestehenden Kommandit-Aktien-Gesellschaften nach Einführungdes Handelsgesetzbuchs gleich den neuen das Recht haben wür-den/ auf ihrcu Namen Grundstücke zu erwerben und die Grund-stücke im Hypothckenbuche auf ihre Firma überschreiben zu lassen.Der Vertreter des Justiz-Ministeriums erklärte/ daß diese Frage»iizwciselhaft bejahtchoerdcn müßte.

Zu

Artikel «?.

In dem Berichte über das erste und zweite Buch desHandelsgesetzbuchs ist bereits der Grundsatz hervorgehoben wor-den/ daß die Befugniß des geschäftsführenden Gesellschafters/die Gesellschaft zu vertreten/ künftig durch Verabredung Drittengegenüber nicht beschränkt werden kann/ vielmehr ihr Umfangdurch das Gesetz selbst unmittelbar bestimmt wird.

Bei den schon bestehenden Gesellschaften kann diese Vor-schrift nicht unbedingt zur Anwendung kommen. Ist die Ver-tretungs-Befugniß auf eine gültige/ auch für Dritte wirksame