Weise beschränkt/ so kann im Interesse der Sicherheit des Pu-blikums nur verlangt werden/ daß die Beschränkung innerhalbeiner Frist zur Eintragung in die neu eingeführten öffentlichenRegister angemeldet werde.
Der Artikel 67 verlangt dics in der That/ und um dieAnmeldung zu erzwingen/ bestimmt er/ daß die Beschränkung,falls sie in der dreimonatlichen Frist nicht angemeldet werde,für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen gegenüberkeine rechtliche Wirkung habe. Dies ist im Alinea 3 des Artikelsvorgeschlagen und kann nur gebilligt werden/ jedoch scheint es,um Zweifel zu beseitigen, zweckmäßig, ausdrücklich anszusprechcn,daß die Beschränkung nach Ablauf der Frist nicht mehr ein-getragen werden könne, weshalb die Kömmission, mit Zu-stimmung der Vertreter der Königlichen Staats - Regierung,vorschlägt:
am Schlüsse des Alinea 3 hinzuzufügen:
und kann später nicht mehr angemeldetwerden.
Wird die Beschränkung dagegen innerhalb der Frist einge-tragen, so behält sie Dritten gegenüber ihre Wirksamkeit, jedochin Gcmäßhcit des Systems des neuen Handelsgesetzbuchs überdie Wirksamkeit der Eintragung und Bekanntmachung nur,sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird,daß der Dritte die Beschränkung beim Abschlüsse des Geschäftsweder gekannt habe, noch habe kennen müssen. (Alinea 2.)
Während der dreimonatlichen Frist richtet sich die Wirk-samkeit der Beschränkung nach dem bisherigen Rechte. (Ali-nea 1.)
Für die bestehenden Aktien-Gesellschaften ist hinsichtlich derBeschränkung der Vertrctungs-Befugniß des Vorstandes, die inden Motiven gerechtfertigt, besonders bestimmt, daß die Be-schränkung erst nach dem Ablauf einer fünfjährigen Frist Drittengegenüber keine rechtliche Wirksamkeit hat.
Die ganze Verfügung des Artikels sichert das Publikumin hohem Grade und legt den Gesellschaften im Wesentlichennur formelle Verpflichtungen ans. Die Kommission empfiehltdie Annahme des Artikels.
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Artikel «8
ist zunächst ein sinnentstellender Druckfehler zu verbessern. Esmuß in der achten Zeile nach dem ersten Worte »Folgen« hin-zugefügt werden: »der Thatsache und die rechtlichen Folgen«.
Er unterwirft die Thatsachen, welche erst unter der Herr-schaft des neuen Handels-Gesetzbuchcs in Bezug auf früherschon bestehende Firmen und Gesellschaften eintreten, insoweitdiese Thatsachen solche sind, welche nach dem neuen Gesetzbucheangemeldet werden müssen, den Vorschriften dieses Gesetzbuches,und zwar nicht blos, was die Anmcldungspflicht betrifft, son-