der« auch hinsichtlich der rechtlichen Folgen der Thatsache undder rechtlichen Folgen der geschebencn und nickt geschehenen Ein-tragung. Die Tragweite dieser Bestimmung sowohl/ als ihreZulässigkcit und Zweckmäßigkeit ist in den Motiven so ausführ-lich dargelegt/ daß darauf lediglich zu verweisen ist. Die Kom-mission empfiehlt die Annahme des Artikels/ nur schlägt sie/unter Zustimmung der Regicrungs-Vcrtreter, vor/ im letztenSatze nach »Thatsache « die Worte »soweit dieselben vondenen des Handeis-Gesetzbuchs abweichen«/ als un-nöthig und unjuristisch zu streichen.
Der
Artikel S5V
hat dagegen in der Kommission zu lebhaften Erörterungen Ver-anlassung gegeben, und die Kommission hat nach umfassenderBerathung mit 19 gegen 5 Stimmen beschlossen/die Streichung desselben zu empfehlen.
Der Entwurf des Handcls-Gesctzbuches hat bekanntlich,bei der Kommandit-Aktiengesellschaft, um dem erfahrungsmäßigvorgekommenen Mißbrauche dieser gesellschaftlichen Firma mög-lichst entgegenzutreten, ohne diese Formation selbst zu verbieten,eine Reihe von Vorsichtsmaßregeln angeordnet, Maßregeln, die,wie die Motive angeben, nicht blos im Interesse des Bublikums,sondern auch in dem der Kommanditisten in ihrem Verhältnissezum Komplementär sind. Unter diesen Sichcrnngsmaßregclnsteht in erster Reihe die Vorschrift, daß ein Aufsichtsrath vonmindestens fünf Mitgliedern durch Wahl der Kommanditistenbestellt werden muß.
Dieser Anfsichtsrath überwacht gemäß Art. 193 die -Ge-schäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwal-tung/ er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten derGesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften der-selben jederzeit einsehen und den Bestand der Gcscllschafts-kassc untersuchen. Er ist gemäß Art. 194 ermächtigt, gegendie persönlich haftenden Gesellschaften die Prozesse zu führen,welche die General-Versammlung beschließt. Die Mitglieder desAufsichtsraths sind sodann, gemäß Art. 294, gleich den persön-lich haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteterZahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihrEinschreiten Einlagen an die Kommanditisten zurückbczahlt oderZinsen oder Dividende gezahlt sind, welche nicht ans dem aufdie Aktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder dieLertheilung des Gesellschafts-Vcrmögens oder eine theilweiseZurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobach-tung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist.
Ob unter Bestimmungen dieser Art sich künftig noch Kom-mandit-Akticngesellschaften in irgend welchem erheblichem Um-fange bilden werden, muß die Erfahrung zeigen. Selbst wennes sich ergeben sollte, daß dies nicht der Fall ist, würde daraus