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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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ein Vvrwurf gegen die Gesetzgebung nicbt herzuleiten sein. DieSchwindeleien/ welche vermittelst der Form der Komniandit-Aktiengesellschaften vielfach ausgeführt werden/ die Verlust?/welche namentlich den kleinen/ unerfahrenen und leichtgläubigenKapital-Besitzern aus der Betheiligung an solchen Gesellschaftenerwachsen sind/ fallen so schwer ins Gewicht/ daß an die Ge-setzgebung ernstlich die Frage herangetreten ist, ob sie diese ArtAssvziation in Zukunft überhaupt noch dulden, ob sie derenAnwendung nicht wenigstens von vorgängigcr staatlicher Geneh-migung abhängig machen will. Gegenüber einem vollständigenVerbote oder der Anforderung staatlicher Genehmigung ist dieGestaltung dieser Gesellschaftsform, auch unter den angeführtenerschwerenden Bedingungen immer noch ein Minus von Be-schränkung, durch welches Niemand in seinen Rechten verletztwird. Anders aber stellt sich die Frage, wenn es sich davonhandelt, jene Vorschriften auf bestehende Kommandit-Aktiengcsell-schaften anzuwenden. Der Art. 69 des Entwurfs will dies!er will die Kommanditäre solcher Gesellschaften zwingen, ausihrer Mitte mindestens fünf Mitglieder zu wählen, welcbe dieangegebene Verantwortlichkeit übernehmen und die Macht er-langen sollen, die Bücher der Gesellschaft jederzeit einzusehenjer will den persönlich haftenden Gesellschaften, den Komplemen-tär, zwingen, den fünf Mitgliedern, je nach ihrem Belieben,täglich Einsicht in die laufende Geschäftsführung zu gestatten.Der Komplementär mag, als er sich entschloß, mit .Haftungseines Vermögens und mit Hingabe seiner ganzen Arbeitskraftin die Gesellschaft einzutreten, sich so ausdrücklich wie immermöglich und so rechtsgültig wie es die bestehende Gesetzgebunggestattet, gegen ein Einsehen in die laufende GeschäftsführungSeitens der Aktionaire gesichert haben, sein vertragsmäßigesRecht soll ihn nicht schütze» gegen die Bestimmung des Art. 69,gegen die, je nach Belieben täglich eintretende Einsichtnahme indie Geschäfte der Gesellschaft Seitens der erwähnten fünf odermehrerer Mitglieder des Aussichtsreiches.

Dies ist, ganz objektiv aufgefaßt, die Tragweite des vor-geschlagenen Art. 69 des Entwurfs. Seine Durchführung zusichcrnj ist für den Fall, daß innerhalb einer Frist von sechsMonaten der Aufsichtsrath nicht bestellt ist, jedem Komman-ditisten das Recht eingeräumt, die Auflösung der Gesellschaftzu verlangen. Damit jedoch die Thatsache, ob in Wirklichkeiteii? Aufsichtsrath innerhalb dieser Frist gewählt worden sei,gründlich erörtert werde, ist vorgeschrieben, daß die gerichtlicheKlage auf Auflösung dreimal durch das Amtsblatt.bekannt ge-macht werde, und jedem Kommanditisten das Recht gegeben,als Intcrvenicnt in den Prozeß einzutreten.

Im Schooße der Kommission wurde der Artikel des Ent-wurfs von einige?? Mitgliedern lebhaft befürwortet. Man be-hauptete, daß in dem materiellen Rechte des Komplementärs