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durch die Kontrole des Aufsichtsrathes, der lediglich im Interesseder Gesellschaft, dein auch der Komplementär dienstbar sei, von derGeschäftsführung Kenntniß nehmen dürfe, Nichts geändert werde.Es könne ihn diese Kontrole nur hindern, gegen das Interesseder Gesellschaft zu handeln und persönliche Zwecke zu verfolgen.Diese Kontrole sei ihrer Form nach weit milder als die Kon-trole des Staates, der diese Gesellschaften als Aktien-Gesellschaftendoch von Rechtswegen unterworfen werden müßten, falls mandie Beaufsichtigung ans der Gesellschaft selbst nicht eintretenlassen wolle. Seitens der Vertreter der Königlichen Staats-Negicrnng wurde der beantragten Streichung des Artikels nichtzugestimmt, vielmehr für denselben angeführt, daß es sich wesent-lich nicht sowohl nm das Interesse der Äktionairc, als um dasInteresse des außerhalb stehenden Publikums handle, zu dessenGunsten verkindcrt werden mühe, daß der Gesellschaftsfonds inForm der Dividende an die Kommanditistcn vertheilt werde, undfolgeweise den Gläubigern der Gesellschaft nur das leere Nach-sehen bleibe. Die Bestimmung des Artikels habe nur den Cha-rakter einer handelspolitischen oder handelspolizeilichen Maßregel,welche als solche auch für bestehende Gesellschaften an sich ge-rechtfertigt und auch in dem neuen Französischen Gesetze aufbestehende Gesellschaften erstreckt worden sei. Durch die An-wendung dieser Maßregel könnte eine lebensfähige Gesellschaftin ihrem Gedeihen nicht gestört werden. Auch wurde ange-führt, daß die Rcchtsbcständigkeit der bestehenden Kommandit-Aktien-Gesellschaften nach dem geltenden Rechte in einem Theiledes Staates nicht ganz zweifellos sei, und es daher keine un-billige Anforderung sei, wenn die Anerkennung derselben an dieBedingung geknüpft werde, Vorschriften zu erfüllen, die dieneue Gesetzgebung der Natur der Kommandit-Aktien-Gescllschaf-teu entsprechend erachte. Die Verpflichtung des Komplementärs,seinen Mitgcscllschaftern, den Kommanditistcn, oder ihrem Ver-treter, dem Aufsichtsrath, Einsicht darüber zu gestatten, ob seineGeschäftsführung eine redliche und dem Zwecke der Gesellschaftentsprechende sei, müsse als ein Naturale des Vertrages angesehen, unddie Geltcndmachung dieses Natnrale der Gesetzgebung nicht blos dazustehen, wo der Vertrag diese Einsichtsnahmc nicht ausdrück-lich sichere, sondern auch da, wo er sie in engere Grenzen ein-schließe, als dies nach dem neu einzuführenden Handelsgesetzbuchgestattet sei.
Diesen Ausführungen kann die Kommission nicht zu-stimmen.
Ob und inwiefern die bestehenden Kommandit-Akticn-Gesellschaften rechtsbeständig sind, ist für die vorliegende Fragegleichgültig. Wären sie es nicht, so würde es doch bedenklicherscheinen, sie anzuerkennen, d. h. die Verträge, welche ihnenzu Grunde liegen, für die Gesellschafter bindend zu erklären unddie letzteren gleichzeitig Verpflichtungen zu unterwerfen, zu denen