sie ihre Zustimmung nicht gegeben haben. Ueberdics ist dieseRcchtsbeftändigkeit nach dem Rheinischen Rechte nicht zweifel-hast/ und im Gebiete des Landrcchtcs vom obersten Gerichts-höfe anerkannt. Die Anwendung der angegebenen Lorschristendes Deutschen Handels-Gesctzbuchs auf die bestehenden Ko»>-mandit-Aktien-Gestllschaften verletzt die Rechte des Komplemen-tars sowohl als die des Kommanditisten. Ist der Komplemen-tär vertragsmäßig blos verpflichtest seinen Mitgcstllschaftcrn zeit-weise über eine abgeschlossene Gcschäfts-Periode Rechnung zulegen/ und zur Rechtfertigung seiner Geschäftsführung und sei-ner Rechnung die Bücher der Gesellschaft aufzulegen/ so ist esunverkennbar ein Eingriff in seine materiellen Rechte/ wenn manihn statt dessen verpflichtest jederzeit den Vertretern seiner Mit-gestllschafter die Einsicht in die laufenden Geschäfte zu gestatten.Diese Einsicht soll allerdings in der Intention des Entwurfsnur im Interesse der Gesellschaft und des Publikums dienen/aber sie kann unzweifelhaft auch diesen Interessen entgegen zuden Privatzwccken des Mitgliedes des Aufsichtsrathes mißbrauchtwcrdcu / es würde dem erfahrungsmäßigen Laufe der Dingewenig entsprechen/ wenn man sich dem Glauben hingebe»wollte/ daß die Mitglieder des Aufsichtsrathes ganz un-eigennützig nur in dem Sinne/ in welchem sie handeln solle»/auch handeln werden. Sie können die Gesellschaft und mittel-bar also auch den Komplementär nicht minder benachthciligcn/als der letztere/ und zwar können sie dies in einer Weist/ fürwelche ihre unter Umständen eintretende solidarische Haftbarkeit/die überdies für die Aktionaire keinen Werth hast keinen Ersatzbietet. Allerdings werden sie von den Kommanditistcngewählt und sind selbst Kommanditisten. Allein ihr In-teresse an dem Gedeihen der Gesellschaft kann sehr vielgeringer sei»/ als ihr Privat-Intcresic, die Wahl durch die Ver-sammlung der Kommanditistcn giebt keine Garantie/ daß sienicht von Einfliststn beherrscht wird/ welche dem Interesse derGesellschaft fremd oder zuwider sind. Ueberdics ist sie beschränktauf den Kreis derer/ die aus irgend einem Grunde entschlossensind/ die nicht geringe Verantwortlichkeit eines Mitgliedes desAufsichtsrathes zu übernehmen/ und bei denen es nicht geradeals unbedingt wahrscheinlich angenommen werden kann/ daß sieihre Funktion in dem Sinne ausüben werden/ in welchem derEntwurf sie ihnen übertragen will. Die Kommanditisten müssenunter allen Umständen wähle»/ auch wenn sie unter denen/ diedie Wahl annehmen wolle»/ Keinen oder keine fünf Personenfinden, denen sie in Wahrheit volles Vertrauen schenken. Dennim Falle sie innerhalb der gestellten Frist nicht wähle»/ laufensie Gefahr/ daß auf die Klage irgend eines einzelnen Komman-ditistcn die Gesellschaft aufgelöst wird. Die Schwindeleien, welcheanderwärts bei vielen Kommandit-Akticn-Gcstllschaften vorge-kommen sind, können es nicht rechtfertigen, sie alle, die guten
Druckschrift
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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