— 477 —
wie die schlechten, unter Vorschriften zn stellen, bei denen esdoch zweifelhaft ist, od sie nicht wenigstens dci einigen Artender Geschäfte eine solide Geschäftsführung unmöglich machenoder erheblich erschweren. Bei neu zu gründenden Gesellschaftenhat Jeder, der sich dabei beteiligen will, der Komplementär wieder Kommanditist, bei sich zu überlege», ob unter Beobachtungdieser Vorschriften ein günstiges Resultat zu erwarten ist undob er sich den Hemmnissen und Demüthigungen aussetzen will,die damit verbunden sind. Aber um sie solchen, die im Ver-trauen auf die gegenwärtige Gesetzgebung in ein vielleicht fürlange Zeit bindendes Rcchtsverhästniß eingetreten sind, gegenihren Willen aufzudrängen, — dazu liegen keine ausreichendenGründe vor. Für den Komplementär wäre dies eine unver-kennbare Beeinträchtigung seines Rechtes wie seines Intereßesund keineswegs eine Formalität, um Veruntreuungen zu ver-hindern. Für die Kommanditistcn wäre es ein unter Umstän-den wenigstens sehr zweifelhafter Gewinn. Das außerhalb derGesellschaft stehende Publikum aber hat in Beziehung auf diebereits bestehenden Kommandit-Aktien-Gescllschaften hinreichendeGelegenheit, sich über deren Solidität zu vergewißcrn. Ucbcr-dies kommen die gefährlichsten Schwindeleien erfahrungsmäßigbei der Begründung der Gesellschaften oder bald nachhervor, und für den Zeitraum bis zur Einführung des neuenHandels - Gesetzbuches ist unter den gegenwärtigen Ver-hältnissen nicht zu befürchten, daß die größere Freiheit benutztwerde, um zu Betheiligungen au ueu zu gründenden Kvmmau-dit-Aktien-Gesellschafte» unsolider Gattung zu verleiten.
Der
Artikel
lässt die bisher ertheilten Prokureu mit dem Umfange der ausihnen hervorgehenden Befugnisse bestehen. Nur nimmt er denProkuristen, wenn er nicht von Neuem zum Prokuristen imSinne des neuen Handels - Gesetzbuches bestellt und dadurchseine Befugnißc Dritten gegenüber unmittelbar aus demGesetze sich ergeben, die Befugnis; per praeura zu zeichnenoder sich sonst als »Prokuristen « auszugeben. Handelt er die-sem Verbote zuwider, so ist keinerlei nachtheilige Folge darangeknüpft, nicht einmal eine Ordnungsstrafe/ seine Prokurableibt als Handlungsvollmacht bestehen und als Be-vollmächtigter kann er auch fernerhin alle Geschäfte abschließen,zn denen er nach dem Inhalt der Vollmacht den bisherigenGesetzen gemäß befugt ist.
Nur hinsichtlich der Aufhebung der Prokura tritt die Aen-derung ein, daß sich die Nothwendigkeit der Veröffentlichung unddie Wirkung der Aufhebung, falls sie in der dreimonatlichenFrist vom 1. März 1862 ab erfolgt, im Verhältniß zu Drittennach den bisherigen Gesetzen über die Aufhebung von Proku-ren, dagegen, wenn sie später erfolgt nach den Grundsätzen übev
W»»
W
NZU