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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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die Aufhebung einer erst unter der Herrschaft des Handels-Gesctzbuchs ertheilten Hand lungs-Vollmacht richtet,^». h,also nn letztern Falle, da das Handels-Gcsetzbuch nichts darüberenthält, nach den bisherigen Gesetzen über die Aufhebung vonHandlungs-Vollmachten.

Die Motive erwarten von dieser Bestimmung, daß sie dazubeitragen werde, die Eintragung der Prokura, und da diesenur auf Grund einer neuen vorschriftsmäßigen Prokura-Erthci-lung erfolgen kann, auch diese letztere herbeizuführen, indem dasPublikum sich voraussichtlich nach Ablauf der dreimonatlichenFrist mit einem alten Prokuristen als nunmehrigem neuen Pro-kuristen nicht einlassen werde, wenn derselbe nicht als solcherin die Register eingetragen worden ist. Fn welchem Um-fange sie diesen Erfolg haben wird, muß dahingestellt blei-ben/ da sie keinen wesentlichen Eingriff in das zwischen demPrinzipal und dem Prokuristen bestehende Rechtsverhältnißenthält, so empfiehlt die Kommission die Annahme des Artikels.Der

Artikel SS

ist die Konsequenz des Wegfalls der Kautionspflicht der Han-dcls-Mäkler.

Zu

Artikel SS und S»

wird lediglich auf die Motive der Staats-Regieruug verwiesen,und ihre Annahme empfohlen.

Der

Artikel S S

behält die Errichtung und Organisation von Handelsgerichteneinem besonderen Gesetze vor. Bis dahin treten die Kreisge-richtc oder Stadtgerichte an deren Stelle. Die für Handels-sachen bestehenden besondern Gerichte bleiben bestehen.

Bei diesem Artikel wurde auf die bereits im ersten Berichtüber den Entwurf des Handels - Gesetzbuches besprochene Noth-wendigkeit der Errichtung von Handelsgerichten zurückgekommen,und die Kommission beschloß einstimmig, dem Hause vorzu-schlagen:

die Erwartung auszusprcchen, die Staats - Regierungwerde mit Einführung des Deutschen Handels - Gesetz-buches auf Organisation von Handelsgerichten mit kauf-männischen Mitgliedern bedacht sein, überall, wo dieVerhältnisse sachgemäße Besetzung ermöglichen.Der Vertreter des Justiz - Ministeriums erklärte, daß dieRegierung in der nächsten Sitzungs-Pcrivde des Landtages einGesetz im Sinne der Resolution vorzulegen gedenke.

Der

Artikel SS

giebt zu keinen Bemerkungen Veranlassung.