werden. Sollte derselbe dagegen abgelehnt, oder auch nur imEinzelnen abgeändert werden, was in dem vorliegenden Falle,wo es sich um ein übereinstimmendes Gesetzbuch für Deutsch-land handelt, einer Ablehnung gleich zu achten wäre, so wür-den auch in den anderen Staaten voraussichtlich die Sondcr-Interessen und Sonder-Ansichtcn sich wieder geltend machen, unddas Deutsche Volk könnte dem Landtage und mit demselbender Preußischen Regierung die Schuld des Mißlingens zu-schreiben. Wenn aber, was gleichfalls möglich ist, der von hierabgelehnte Entwurf von anderen größeren Deutschen Staatenangenommen werden sollte, so würde Preußen , von dem derEntwurf ausgegangen und durch alle Schwierigkeiten mit demunermüdlichsten Eifer im Wesentlichen durchgeführt worden ist,in eine isolirte Stellung kommen und am Ende doch das, wases aus freiem Entschluß und als Vorbild für andere Deutsche Staaten sich hätte aneignen sollen, »othgedrungen annehmenmüssen, um nicht von der Gemeinsamkeit ausgeschlossen zu wer-den. Eben dieser Umstände wegen und da es entschieden daraufankommt, in freier Entschließung mit der unveränderten Annahmedes Entwurfes den Vorgang zu machen, durste auch die Vor-legung desselben bis zur nächsten Sitzungs-Periode nicht ver-schoben werden.
Oesterreich hat das Handels-Gesctzbuch dem Reichsrath be-reits vorgelegt, und von Seiten mancher anderen Regierungenwird die Vorlegung und die Berathung in den Kammern vor-aussichtlich gleichfalls schon vor der Zeit erfolgen, in welcherdie nächste Sitzungs-Periode des Preußischen Landtages beginnt.Die Folgen, welche für Preußen als mit der Ablehnung desVandcls-Gesetzbuchs verbunden erachtet werden müssen, würdendaher auch bei einer Verschiebung der Vorlegung nicht ausge-blieben sein.
Bei der Beschleunigung, mit welcher hiernach die Staats-Negierung im Preußisch-Deutschen Interesse vorgehen mußte,war dieselbe gänzlich außer Stande, in dem kurzen Zeitraum,welcher zwischen dem Schluß der Handelsrechts - Konferenz(12. März 1861) und der nothwendig gebotenen Vorlegungverflossen ist, eine eingehende Motivirung des von der Konfe-renz beschlossenen Entwurfes und eine Darstellung der vielfäl-tigen Erwägungen, auf welchen die Verständigungen beruhen,sowie des Verhältnisses, in welchem die einzelnen Resultate der-selben zu den verschiedenen in Preußen bestehenden Gesetzgebun-gen stehen, ausarbeiten zu lassen und vorzulegen. Sie hat sichvielmehr auf Ausarbeitung des Einführungs-Gesctzes mit Mo-tiven, die zum Theil Beleuchtungen des Entwurfs des Handels-Gesetzbuchs enthalten, beschränken müssen, und daneben die zahl-reichen Bände, in denen die früheren Entwürfe und die Proto-kolle über die 589 Sitzungen der Handelsrechts - Konferenzenthalten sind, der Kommission mitgetheilt, zugleich auch durch