thau, und cs war eine wichtige That der Preußischen Regie-,rung, daß sie damit vorgegangen ist. Allein gerade durch die-sen Zollverein/ welcher die materiellen Berührungen der einzel-nen Staaten und ihrer Bürger so sehr vervielfältigt hat/ tratja der Gegensatz der Gesetzgebung und der Gerichtsverfassungimmer störender in den Weg/ und es waren überall Hundertesich häufender Kollisionsfällc, welche die segensreichen Folgen desfreien Handelsverkehrs mehr und mehr trübten und minderten.Wenn es nun von diesem Gesichtspunkte aus iu Deutschland als eine Wohlthat anerkannt wurde/ daß ciuc Gemeinschastlich-kcit des Wcchselrechts erzielt ward, dann, meine Herren, wardamit auch schon die Nothwendigkeit angedeutet, einen Schrittweiter zu gehen, und eine Einheit des materiellen Handelsrechtsim Ganzen zu erstreben. Ich glaube, ein richtiges Zeugnißvon der Stimmung derjenigen Länder zu geben, deren Urtheilmir zugänglich ist, wenn ich versichere, daß dies neue Gesetzbuchdurchweg mit Freude begrüßt worden ist / ich spreche dies aber auchnamentlich vom Standpunkte der Rheinproviuz mit voller Ueber-zeugung aus, und ich thue dies um so lieber, weil der Rhcin-provinz gegenüber vielfach in Deutschland die Meinung gilt,daß der dortige Iuristcnstand eine Partikularistische Stellungprinzipiell einnehme, daß er vielleicht gar von der Meinung aus-gehe, es gäbe eben nichts Vortrefflicheres, nichts der Verbesse-rung weniger Fähiges, als das, was gerade in der Rheinpro-vinz besteht. Meine Herren! Ich behaupte, daß der RheinischeRichter- und Iuristenstand sich ein großes Verdienst ganz Deutsch-land gegenüber erworben hat, indem er hartnäckig durch vieletrübe Zeiten hindurch an den Rechtsinstitutionen festgehaltenhat, welche als Vermächtnis; der schlimmen drangvollen Zeit derFremdherrschaft ihm geblieben waren. Die Rheinprovinz hat ihreInstitutionen aber niemals deshalb festgehalten, weil sie einesfremden Ursprunges waren, sondern obgleich sie cs waren/siehat dies darum gethan, weil sie in diesen Institutionen die alt-bewährten Grundlagen des germanischen Rechtes erblicken zumüssen glaubte. Und sie hat Ihren großen Zweck erreicht, in-dem das Königliche Wort Friedrich Wilhelms des Dritten, wel-ches am Rhein in gesegnetem Andenken fortlebt, sich Geltunggewonnen hat/ er hat damals der Immediat - Iustizkommissionden Auftrag gegeben, »das Gute zu bewahren, wo immer essich finden möge.« Und so, meine Herren, ist es möglich ge-worden, in schlimmen Zeiten gegenüber den einseitigen vonKamptzschcn Bestrebungen diejenigen Grundlagen festzuhalten,zu überwintern, die glücklicherweise seitdem der Ausgangspunkteiner großen Reform des Strafrcchts und des Strafprozessesin unserem Vaterlande geworden sind.
Gewiß ist es aber auch, daß nicht bei dem stehen gebliebenwerden kann, was heute die Regierung uns bietet, sondern daßder Gedanke festgehalten werden muß, auch die Einheit des
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