Druckschrift 
Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
597
Einzelbild herunterladen
 

Bremen und Hamburg sehr große Ucbelstäude zu enthaltenscheinen, welche festsetzen, daß die Handels - Usancc erst inzweiter Stelle Geltung habe, und daß sie die Bestimmungendes Handelsgesetzbuches selbst nicht derogircn solle. Man war vonHamburgischcr und Bremenscher Seite der Ansicht, daß nachaltem Gebrauch in den dortigen Staaten der Richter zunächstnach dem Gewohnheitsrecht zu fragen habe und danach zu ent-scheiden Pflege, während das allgemeine Deutsche Handelsgesetz-buch festsetzt, daß die Bestimmungen, die in ihm enthalten sind,als erste Norm, die Bestimmungen des Handelsbrauches alszweite, und als dritte Norm das allgemeine Civilrecht ein-treten solle.

Ich habe mich mit diesem Einwürfe nicht einverstandenerklären können. Was wäre ein Gesetzbuch, wenn es uicht anerster Stelle die allgemeine Norm festsetzte: was für denHandclsstand Recht seist soll?! Der Handelsgebrauch, wie esauch in Ihrem Kommissions-Berichte heißt, kann ein neuesRecht bilden, aber nur da, wo nicht positives Recht besteht,nur da, wo er in neue Bahnen einlenkt, die das bestehendeHandelsgesetzbuch bisher nicht gekannt hat.

Ich halte den erhobenen Einwand nicht für begründet.Viel erheblicher sind die Einwürfe, die man gegen eine ganzeKategorie von Bestimmungen gemacht hat, die in verschiedenenArtikeln des neuen Gesetzbuchs enthalten sind, als da sind dieArtikel 26, 46, 87 und 115. In diesen Artikeln handelt essich darum, daß, wenn der Prokurist von seinem Chef, wennder Aflvcw aus einer Handels-Assoziation entlassen wird, undGeschäfte widerrechtlich im Namen seines Prinzipals, wenn erProkurist ist, im Namen seines früheren Associes, wenn erAssocie ist, macht, diese Geschäfte noch für den übrigbleibendenAssocie resp, für den Chef verbindlich sind, wenn durch dieUmstände nicht erhellt, daß der Dritte, mit dem ein solchesGeschäft eingegangen ist, den Umstand der Entlassung des Pro-kuristen oder die Auflösung der Assoziativ» nicht gewußt hatoder nicht hat wissen müssen. Es ist allerdings ganz erheblich,daß durch eine solche Bestimmung viele Jahre hindurch derfrühere Prinzipal oder der übrigbleibende Associö noch Verbind-lichkeiten aus widerrechtlichen Handlungen seines früheren Pro-kuristen oder Associes übernehmen muß. Es ist vollständigrichtig, daß das den Handelsstand in eine außerordentlich übleund schwierige Lage versetzt. Ich habe aber gemeint und meineauch heute noch, daß, wenn mir die Königliche Staats-Regicrungmit der Einführung von Handelsgerichten reckt bald vorgehenwollte, diese Schwierigkeit ihre größte Schärfe'und Bedeutungverlieren wird, wenn die Umstände durch Handelsgerichteermittelt werden, aus denen es hervorgehen soll, daß der Drittevon dem Ausscheiden des Associes oder der Entlassung desProkuristen Kenntniß haben müsse. Unter der Annahme, daß