Nur den einen Punkt möchte ich noch hervorheben/ der inFolgendem besteht: Der Herr Abgeordnete Hut gemeint/ mehrereSteinten/ und wenn ich ihn recht verstanden habe/ die Hanse -Staaten / die allerdings auch bei dem Zustandekommen einesgemeinsamen Handelsrechtes eine sehr wichtige Stimme haben/hätten bedauert/ das Gewohnheitsrecht nicht als die PrinzipaleQuelle für die künftige Rechtsprechung anerkannt zu sehen.Meine Herren! Darin scheint mir doch ein kleines Mißverständ-lich zu liegen/ das Gewohnheitsrecht/ wie es sich bis zn demAugenblick/ wo das bestehende Recht in eine neue Form derKodifikation cingcgosscn wird, gebildet hat/ wird/ insofern es sichzu einem allgemeinen Recht geeignet erwiesen hat/ in diesemHandelsgesetzbuch adoptirt und ausgesprochen/ und erlangt indieser neuen Form die allgemeine Geltung/ die es bis dahinnur au diesem und jenem Orte erhalten hat. Daß nun nebendiesem geschriebenen Recht mit der Kraft von Bestimmungen/die gemeinsam vereinbart worden sind und von den gesetzgebendenFaktoren sanktionirt werde»/ daß daneben nicht die lokalen Ge-wohnheiten eine abändernde Kraft haben könne»/ liegt in derganzen Entwickelung des modernen Rechtes. Nur insoweit/ daßdas neue geschriebene Recht einen Spielraum läßt für neueBildungen/ nur insoweit ist das Gewohnheitsrecht die ersteQuelle des Rechtes für das Handelsgesetzbuch/ und das ist das-jenige/ was in dem Titel über das Gesetz im Allgemeinen aus-gesprochen worden ist.
Meine verren! Erlauben Sie mir nun/ da es doch vorAllem darauf ankommt/ nunmehr so schnell als möglich zu einemerfreulichen Abschluß zu gelangen/ ohne mich weiter über denWerth oder den Unwerth des Gesetzbuches auszusprcchen/ nocheinige Worte darüber zu sagen/ wie die Kommission meint/ daßdie "Sache wird geschäftlich behandelt werden können. Es istdas Handelsgesetzbuch von der Königlichen Regierung nicht vorgelegt worden als ein selbstständiges Gesetz an sich/ sondern esist vorgelegt worden mit einem Einführungs-Gesetz/ dessen An-lage es bildete. Es würde daher die ganz korrekte Form derBerathung die sei»/ daß wir mit dem Einführungs-Gesetze be-ginnen und bei Gelegenheit des Artikel I./ welcher die Bildungdes Handelsgesetzbuches enthält/ sofort auf das vandelsgesetz-buch zurückgingen und artikclweisc darüber bestimmten/ ob dieeinzelnen Artikel verändert oder unverändert angenommenwerden sollen/ und dann am Schlüsse die allgemeine Billigungdes Handels-Gesetzbuches selbst aussprächen. Die Kommissionhat Ihnen vorgeschlagen/ von dieser Detail-Berathung im Ein-zelnen abzustehen/ und nach der allgemeinen Diskussion sofortdie unveränderte Annahme des Gesetzbuches auszusprechen.Diese Annahme würde natürlich nur eine eventuelle sei»/ insoferndas Gesetzbuch nicht als ein unabhängiges in die Welt geschicktwerden kann/ sondern nur als ein Theil des Einführungs-