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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Antrag des Herrn Abgeordneten für Köln nicht etwa dahinverstanden, daß die Vertagung auf längere Zeit stattfinden soll,denn dann würde ich ihm auch entschieden widersprechen müssen.Daß es aber wünschenswert!) ist, daß die einzelnen Mitgliedersich das Gesetz noch einmal ansehen, darin stimme ich mit demAbgeordneten für Köln übcrein/ ich würde aber eine Vertagungans einen Tag, also bis morgen, oder spätestens Montag, alsden letzten Termin für ausreichend halten, und dann würdenalle Gründe, die von der Gegenseite angeführt worden sind,nicht stichhaltig sein.

Präsident: Der Abgeordnete Dr. Gncist hat das Wort.

Abgeordn. Dr. Gneist ( vom Platz): Ich bitte Sie,meine Herren, über die Gründe nicht viel zu streiten, sondernheute auszuhalten, da wir im Begriffe stehen, ein allgemeinesDeutsches Gesetzbuch zu machen, auszuhalten ohne Gründe.

Präsident: Ich bringe den Antrag des AbgeordnetenReichenspcrgcr (Köln) zur Abstimmung. Ich bitte diejenigenHerren, welche die Diskussion über den Entwurf eines Einfüh-rungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handels-Gesctzbucb vonder heutigen Tagesordnung ab- und auf eine der nächstenTagesordnungen setzen wollen, sich zu erheben.

(Geschieht.)

Der Antrag ist in der Minderheit. Die Diskussion wirdalso ihren Fortgang nehmen.

Für den 1. Theil vertritt die Kommission der AbgeordneteStrohn. Ich bitte ihn, seine Stelle neben mir einzunehmenund zeige an, daß ein Verbessernngs-Antrag von dem Abgeord-neten Tamnau zu Artikel 4 und 5 eingegangen ist, den ich ver-lesen und zur Unterstützung stellen werde. Er geht dahin:

das hohe Haus wolle beschließen:

an Stelle des §. 4 Artikel 3 des Entwurfs derKommission folgende Bestimmungen anzunehmen:

§- 4.

Die Kaufleute zu Berlin, Stettin, Magde-burg, Tilsit, Königsberg, Danzig, Meine! undElbing, mit Ausnahme derjenigen, welche imArtikel 10 des Handels - Gesetzbuchs bezeichnetsind, können durch Königliche Verordnung fürverpflichtet erklärt werden, au die kaufmännischeKorporation ihres Wohnorts Beiträge zu ent-richten, auch wenn sie derselben als Mitgliedernicht angehören. Diese Beiträge müssen jeden-falls niedriger sein, als diejenigen, welche denMitgliedern der Korporation obliegen. DieVerpflichtung kann auf einzelne Klassen derKaufleute beschränkt werden.